Laut dem Landgericht München stellt das Verlinken einer Seite, die Software anbietet, die zum Urheberrechtsbruch verwendet werden kann eine Straftat dar. Dies ist nach BGB §830 vorsätzliche Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung.
Präsent wurde der Fall durch einen Link, den heise.de in einem Artikel auf die Startseite einer Kopiersoftware gesetzt hatte. Daraufhin wurde der Heise Verlag von 8 Unternehmen der Musikindustrie verklagt. Zwar wollten diese sogleich auch die Berichterstattung über solche Themen unterbinden, doch diese ist von der Pressefreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Nicht aber das setzen des Linkes. "Diese [die Pressefreiheit] finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen."
Näheres über den Fall: http://www.heise.de/newsticker/meldung/58249