So viel ich weiß ist die Alterseingrenzung dieses Restaurantbetreibers absolut in Ordnung.
Aus dem Gaststättengesetz (GastG) entnehme ich:
Zitat
§ 1 Gaststättengewerbe
(1)
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3. (weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2)
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als
selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der
Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten
Personenkreisen zugänglich ist.
Niemand, der eine Gaststätte (oder irgendeinen anderen Laden) betreibt ist dazu verpflichtet/kann dazu gezwungen werden (Ausnahme von der Regel z.B. Apotheken) jede beliebige Person in seine Räumlichkeiten rein zu lassen/ihr etwas zu verkaufen. Der Geschäftsmann an sich wird natürlich daran interessiert sein, möglichst viel zu verkaufen um möglichst viel Umsatz/Gewinn zu erzielen, aber wie gesagt, man kann ihn nicht dazu zwingen! Genausowenig hat ein potentieller Käufer, der sich in einem Geschäft aufhält einen Anspruch darauf etwas zu kaufen. Das Argument: "Die Hose liegt im Schaufenster. Der ausgeschriebene Preis lautet 50,00€. Hier hast Du 'nen Fuffi. Gib' mir das Ding." gibt es nicht. Es handelt sich bei der Hose im Schaufenster lediglich um eine "Invitatio ad offerendum", also um eine Einladung ein Angebot ab zu geben. Klartext: Hin zum Verkaufspersonal und dann sagen: "Ich will die Hose aber nur für 45,00€ kaufen." Und dann je nach Antwort in das Kaufgeschäft einwilligen, oder ein neues Angebot abgeben, oder gehen.
Das sogenannte "Antidiskriminierungsgesetz" heißt in Wirklichkeit "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Daraus entnehme ich:
Zitat
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1)
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses
Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für
den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von
Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und
Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen
Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung
einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der
Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder
Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten
Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher
Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2)
Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche
Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3)
Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung
wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche
Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4)
Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und
besonderen Kündigungsschutz.
Der Wirt ist eine natürliche Person des Privatrechts. Er kann tun und lassen was er will, solange er dadurch niemadem Schaden zufügt (Privatautonomie, Vertragsfreiheit, usw.). Fraglich ist, ob einem unter Zwölfjährigen (und seinen Aufsichtsperson(en), vorausgesetzt er befindet sich in Begleitung solcher) ein Schaden entsteht, wenn er nicht in dieses eine Lokal rein darf. Wohl eher nicht - es sei denn er ist kurz davor zu verhungern.
Ich würde sogar soweit gehen und sagen, ein Wirt könnte sein Lokal beispielsweise nur für blonde Frauen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren betreiben und allen anderen ein generelles Zutrittsverbot aussprechen.