Zitat
Sehr geehrter Herr Tiefensee,
ich möchte von Ihnen als Verkehrsminister wissen, warum es in
Deutschland verboten ist, mit dem Handy am Steuer zu telefonieren, wenn
es im Gegensatz dazu erlaubt ist, beim fahren zu essen, zu trinken und
zu rauchen. Oder wenn das auch verboten sein sollte, was mir nicht
bekannt ist, warum es dann nicht mit so hohen Bußgeldern geahndet wird.
Meiner Meinung nach lenkt essen und trinken am Steuer wesentlich mehr
vom Verkehrsgeschehen ab als ein Telefonat. Man benötigt meistens mehr
als eine Hand zum auspacken und oft werden dabei auch die Hände
schmutzig, so dass man sich darum auch noch kümmern muss. Beim rauchen
kommt noch die mögliche Benebelung dazu, die im Volksmund oft als
"Nikotinflash" bezeichnet wird und in meinen Augen mit Strafen für
Alkohol oder Drogen am Steuer geahndet werden sollte. Wenn ich jedoch
beim fahren angerufen werde, brauche ich nur meine Hand in die
Hosentasche stecken, das Handy rausziehen und es an mein Ohr halten.
Dabei kann ich noch lenken, und falls nötig, das Gespräch kurz
unterbrechen und den Gang wechseln. Unterhalten darf ich mich mit
Mitfahrern im Auto ja auch, warum dann nicht durchs Telefon?
Mit freundlichen Grüßen
ich möchte von Ihnen als Verkehrsminister wissen, warum es in
Deutschland verboten ist, mit dem Handy am Steuer zu telefonieren, wenn
es im Gegensatz dazu erlaubt ist, beim fahren zu essen, zu trinken und
zu rauchen. Oder wenn das auch verboten sein sollte, was mir nicht
bekannt ist, warum es dann nicht mit so hohen Bußgeldern geahndet wird.
Meiner Meinung nach lenkt essen und trinken am Steuer wesentlich mehr
vom Verkehrsgeschehen ab als ein Telefonat. Man benötigt meistens mehr
als eine Hand zum auspacken und oft werden dabei auch die Hände
schmutzig, so dass man sich darum auch noch kümmern muss. Beim rauchen
kommt noch die mögliche Benebelung dazu, die im Volksmund oft als
"Nikotinflash" bezeichnet wird und in meinen Augen mit Strafen für
Alkohol oder Drogen am Steuer geahndet werden sollte. Wenn ich jedoch
beim fahren angerufen werde, brauche ich nur meine Hand in die
Hosentasche stecken, das Handy rausziehen und es an mein Ohr halten.
Dabei kann ich noch lenken, und falls nötig, das Gespräch kurz
unterbrechen und den Gang wechseln. Unterhalten darf ich mich mit
Mitfahrern im Auto ja auch, warum dann nicht durchs Telefon?
Mit freundlichen Grüßen
zurück kam heute folgende antwort
Zitat
Sehr geehrter Herr Löchner,
vielen Dank für Ihr Schreiben an Herrn Bundesminister Tiefensee vom 29.
September 2007, das mir mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet wurde.
Seit Februar des Jahres 2001 gilt für die Verkehrsteilnehmer die neue
Verhaltensregel im Straßenverkehr das Thema *Telefonieren am Steuer*
betreffend. Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder
Autotelefons untersagt, wenn er dazu das Handy oder den Telefonhörer
aufnehmen oder halten muss. Dieses *hand-held*-Verbot gilt nicht, wenn
das Fahrzeug steht; bei Kraftfahrzeugen muss zudem der Motor
ausgeschaltet sein. Zur *Benutzung* gehören neben dem Gespräch selbst
auch das Anwählen, das Versenden von sog. SMS (Kurznachrichten) oder das
Abrufen von Daten im Internet etc. Auch diese Bedienfunktionen sind
seitdem nur noch mittels Freisprecheinrichtung erlaubt.
Nach einer wissenschaftlichen Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen
aus dem Jahr 1997 waren im Jahr 1996 nämlich 20 Tote, 100 Schwer- und
450 Leichtverletzte zumindest mitursächlich dem Telefonieren am Steuer
in Kraftfahrzeugen zuzurechnen. Hinzu kam eine nicht abschätzbare
Dunkelziffer. 1996 waren in Deutschland rund 5,5 Millionen Mobiltelefone
im Betrieb. Heute dürften es mehr als 45 Millionen sein. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren noch ansteigen wird.
Anders als im Jahr 1996 ist heute das *Mobiltelefonieren* zudem nicht
nur unter *Vielfahrern* mit großer Fahrerfahrung verbreitet, sondern
es gehört mittlerweile zum täglichen Verkehrsgeschehen.
Der Verordnungsgeber hat bei der Neuregelung zur Benutzung eines Mobil-
oder Autotelefons während der Fahrt aber auch die Vorteile, die das
Telefon im Auto individuell und für die Verkehrssicherheit (z. B.
Stressabbau durch Ankündigung einer Verspätung oder die Möglichkeit,
schnell Hilfe bei einem Unfall zu rufen etc.) haben kann,
berücksichtigt. Ein generelles Telefonierverbot hätte nach seiner
Auffassung eine Übermaßregelung bedeutet und wurde deshalb abgelehnt.
Gangbar erschien der Weg, in die StVO eine Vorschrift aufzunehmen, die
wenigstens gewährleistet, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die
eigentlichen Fahraufgaben während des Telefongesprächs frei hat.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Telefonieren am Steuer in
Kraftfahrzeugen hatten nämlich auch ergeben, dass sich durch die
Benutzung einer Freisprecheinrichtung sowohl die Unsicherheitsfehler
(spätes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur etc.) als auch die
Fahrfehler (Übersehen von Verkehrszeichen, Fahrten in die falsche
Richtung etc.) im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung
bereits um mehr als 50 % reduzieren lassen. Also bietet eine
Freisprecheinrichtung während des Gesprächs entscheidene
Sicherheitsvorteile.
In der Frage *Rauchen am Steuer* stimme ich mit Ihnen in der
Auffassung soweit überein, dass im Einzelfall beim Rauchen am Steuer
während der Fahrt * vor allem bei hohen Geschwindigkei ten oder
dichtem Verkehr * Gefahren erwachsen können. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sieht jedoch für die Einstellung eines
Rauchverbotes am Steuer in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgrund
folgender Erwägungen derzeit keine Notwendigkeit:
Der Fahrzeugführer hat sich nach * 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass
kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Damit hat er bereits nach
geltender Gesetzeslage stets zu prüfen, ob er ohne Beeinträchtigung der
Sicherheit für sich und andere während der Fahrt am Steuer rauchen kann.
Dabei ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Rauchen
während der Fahrt bei einer Verkehrslage, die besondere
Aufmerksamkeit erfordert, fahrlässig sein kann . Bei einem
dementsprechenden fahrlässigen Verhalten handelt der Fahrer bereits
heute ordnungswidrig.
Unabhängig davon läuft er zivilrechtlich Gefahr, den Schutz seiner
Kaskoversicherung zu verlieren.
Da das *Rauchen* , wie auch von Ihnen angeführt, nur eine der
möglichen Nebentätigkeiten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
darstellt, die die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenken können (z. B.
Essen, Trinken, Radiosender suchen oder die angeregte Unterhaltung mit
Beifahrern) und eine besondere Unfallursächlichkeit dieser
Nebentätigkeiten am Steuer nicht nachgewiesen ist, wird ein
entsprechendes Verbot zur Zeit nicht erwogen.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Fahrer durch
eingehende Anrufe oder Gesprächsinhalte in einem erheblichen Umfang vom
Verkehrsgeschehen abgelenkt wird. Daher hat der Verordnungsgeber die
Benutzung eines Mobilfunktelefons ohne Freisprecheinrichtung in der StVO
verboten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nutzung eines
Mobilfunktelefons komplexe Verhaltensabläufe (z.B. Wählvorgang)
erfordert und eine Konzentration auf die folgenden Gespräche bedingt,
liegt es nahe, hiervon eine wesentlich stärkere Ablenkung vom
Verkehrsgeschehen anzunehmen als durch das Rauchen einer Zigarette.
Gestatten Sie mir noch den Hinweis, das Nikotin keine Droge im Sinne
des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG) ist und somit das Führen eines
Kraftfahrzeugs verbietet.
Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist, wie bereits
ausgeführt, weiterhin erlaubt. Eine Gleichstellung des *Rauchens, Essen
und Trinken am Steuer* mit dem *(Handy) Telefonieren am Steuer*
erscheint auch deshalb nicht geboten, weil sich z. B. das Rauchen
hinsichtlich des Haltens der Zigarette in der Hand deutlich vom (Handy
)Telefonieren unterscheidet. Darüber hinaus ist eine besondere
Unfallursächlichkeit des Rauchens am Steuer * im Unterschied zum
Telefonieren am Steuer * bislang nicht nachgewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihr Schreiben an Herrn Bundesminister Tiefensee vom 29.
September 2007, das mir mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet wurde.
Seit Februar des Jahres 2001 gilt für die Verkehrsteilnehmer die neue
Verhaltensregel im Straßenverkehr das Thema *Telefonieren am Steuer*
betreffend. Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder
Autotelefons untersagt, wenn er dazu das Handy oder den Telefonhörer
aufnehmen oder halten muss. Dieses *hand-held*-Verbot gilt nicht, wenn
das Fahrzeug steht; bei Kraftfahrzeugen muss zudem der Motor
ausgeschaltet sein. Zur *Benutzung* gehören neben dem Gespräch selbst
auch das Anwählen, das Versenden von sog. SMS (Kurznachrichten) oder das
Abrufen von Daten im Internet etc. Auch diese Bedienfunktionen sind
seitdem nur noch mittels Freisprecheinrichtung erlaubt.
Nach einer wissenschaftlichen Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen
aus dem Jahr 1997 waren im Jahr 1996 nämlich 20 Tote, 100 Schwer- und
450 Leichtverletzte zumindest mitursächlich dem Telefonieren am Steuer
in Kraftfahrzeugen zuzurechnen. Hinzu kam eine nicht abschätzbare
Dunkelziffer. 1996 waren in Deutschland rund 5,5 Millionen Mobiltelefone
im Betrieb. Heute dürften es mehr als 45 Millionen sein. Zudem ist davon
auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren noch ansteigen wird.
Anders als im Jahr 1996 ist heute das *Mobiltelefonieren* zudem nicht
nur unter *Vielfahrern* mit großer Fahrerfahrung verbreitet, sondern
es gehört mittlerweile zum täglichen Verkehrsgeschehen.
Der Verordnungsgeber hat bei der Neuregelung zur Benutzung eines Mobil-
oder Autotelefons während der Fahrt aber auch die Vorteile, die das
Telefon im Auto individuell und für die Verkehrssicherheit (z. B.
Stressabbau durch Ankündigung einer Verspätung oder die Möglichkeit,
schnell Hilfe bei einem Unfall zu rufen etc.) haben kann,
berücksichtigt. Ein generelles Telefonierverbot hätte nach seiner
Auffassung eine Übermaßregelung bedeutet und wurde deshalb abgelehnt.
Gangbar erschien der Weg, in die StVO eine Vorschrift aufzunehmen, die
wenigstens gewährleistet, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die
eigentlichen Fahraufgaben während des Telefongesprächs frei hat.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Telefonieren am Steuer in
Kraftfahrzeugen hatten nämlich auch ergeben, dass sich durch die
Benutzung einer Freisprecheinrichtung sowohl die Unsicherheitsfehler
(spätes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur etc.) als auch die
Fahrfehler (Übersehen von Verkehrszeichen, Fahrten in die falsche
Richtung etc.) im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung
bereits um mehr als 50 % reduzieren lassen. Also bietet eine
Freisprecheinrichtung während des Gesprächs entscheidene
Sicherheitsvorteile.
In der Frage *Rauchen am Steuer* stimme ich mit Ihnen in der
Auffassung soweit überein, dass im Einzelfall beim Rauchen am Steuer
während der Fahrt * vor allem bei hohen Geschwindigkei ten oder
dichtem Verkehr * Gefahren erwachsen können. Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sieht jedoch für die Einstellung eines
Rauchverbotes am Steuer in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgrund
folgender Erwägungen derzeit keine Notwendigkeit:
Der Fahrzeugführer hat sich nach * 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass
kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Damit hat er bereits nach
geltender Gesetzeslage stets zu prüfen, ob er ohne Beeinträchtigung der
Sicherheit für sich und andere während der Fahrt am Steuer rauchen kann.
Dabei ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Rauchen
während der Fahrt bei einer Verkehrslage, die besondere
Aufmerksamkeit erfordert, fahrlässig sein kann . Bei einem
dementsprechenden fahrlässigen Verhalten handelt der Fahrer bereits
heute ordnungswidrig.
Unabhängig davon läuft er zivilrechtlich Gefahr, den Schutz seiner
Kaskoversicherung zu verlieren.
Da das *Rauchen* , wie auch von Ihnen angeführt, nur eine der
möglichen Nebentätigkeiten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
darstellt, die die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenken können (z. B.
Essen, Trinken, Radiosender suchen oder die angeregte Unterhaltung mit
Beifahrern) und eine besondere Unfallursächlichkeit dieser
Nebentätigkeiten am Steuer nicht nachgewiesen ist, wird ein
entsprechendes Verbot zur Zeit nicht erwogen.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Fahrer durch
eingehende Anrufe oder Gesprächsinhalte in einem erheblichen Umfang vom
Verkehrsgeschehen abgelenkt wird. Daher hat der Verordnungsgeber die
Benutzung eines Mobilfunktelefons ohne Freisprecheinrichtung in der StVO
verboten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nutzung eines
Mobilfunktelefons komplexe Verhaltensabläufe (z.B. Wählvorgang)
erfordert und eine Konzentration auf die folgenden Gespräche bedingt,
liegt es nahe, hiervon eine wesentlich stärkere Ablenkung vom
Verkehrsgeschehen anzunehmen als durch das Rauchen einer Zigarette.
Gestatten Sie mir noch den Hinweis, das Nikotin keine Droge im Sinne
des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG) ist und somit das Führen eines
Kraftfahrzeugs verbietet.
Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist, wie bereits
ausgeführt, weiterhin erlaubt. Eine Gleichstellung des *Rauchens, Essen
und Trinken am Steuer* mit dem *(Handy) Telefonieren am Steuer*
erscheint auch deshalb nicht geboten, weil sich z. B. das Rauchen
hinsichtlich des Haltens der Zigarette in der Hand deutlich vom (Handy
)Telefonieren unterscheidet. Darüber hinaus ist eine besondere
Unfallursächlichkeit des Rauchens am Steuer * im Unterschied zum
Telefonieren am Steuer * bislang nicht nachgewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
irgendwie wurde meine frage nicht wirklich befriedigend beantwortet. also, sie wurde schon beantwortet, aber ich verstehe die antwort kurz gefasst so: nur weil noch keiner ne statistik ausgewertet hat, wieviele unfälle es durch rauchen/essen/trinken am steuer gibt, is das nicht verboten. da handys ende der 90er neu waren und das mediale interesse groß, fand man heraus, dass man damit kohle machen kann indem man aufgrund von irgendwelchen studien ein gesetz erlässt.
wie seht ihr das?