Zitat
Wird ein Kfz mit ausländischer Zulassung in Deutschland benutzt, obwohl es auf-
grund bestehender Ummeldepflicht hier zuzulassen wäre, so ist diese Nutzung wi-
derrechtlich. Dies hat zur Folge, dass im Inland Steuerpflicht besteht. Die Ummel-
dung ist erforderlich, wenn der regelmäßige Standort des Fahrzeugs im Inland be-
gründet wird. „Standort“ ist der Ort, von dem aus der regelmäßige Einsatz in den
Straßenverkehr erfolgt und an den das Kfz nach den Einsätzen zurückgebracht
wird. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. ergibt sich aus
dem Wohnsitz des Fahrers nur ein Hinweis auf den Standort des Fahrzeugs). Bei
mehreren Einsatzorten ist der Einsatzmittelpunkt maßgeblich. Für den Begriff "re-
gelmäßig" kann keine feste zeitliche Grenze gezogen werden, es kommt auf die
Umstände des Einzelfalls an. Ein regelmäßiger Standort kann schon bei einem
Aufenthalt von weniger als drei Monaten begründet werden (§ 27 Abs. 2 StVZO).
Die Ummeldepflicht entsteht dann mit erstmaligem Erreichen des neuen Standorts
und nicht erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 StVZO. Die Ummel-
dung ist in diesem Fall unverzüglich zu beantragen, unter Umständen innerhalb
weniger Tage.
Ja, nur, wie will er mir beweisen, dass das der Einsatzmittelpunkt ist? Die sagen doch selbst, dass der Wohnsitz nur als Hinweis dienen darf. Also, ich finde das äusserst flexibel, und da kann man alles wie man will verstehen und umformen.
Danke für den Link, aber ich bin immer noch enttäuscht von dieser ganzen Vorhehensweise. Ist auch egal, jetzt fährt das Fahrzeug wieder, ziemlich "legal" würde ich sagen... Ummeldung sei dank...
Wie Dr.Dre sagen würde "187 on the motherfucking cop"
Nee, spass, die machen ja auch nur ihren job. Aber ich mache meinen eben besser