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wird m.E. zweckentfremdet
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09 Mar 2010, 18:05
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versucht
Punkte: 5424
seit: 21.10.2007
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Zitat(Fuchs @ 09 Mar 2010, 16:59) also hier gibt es keine verbesserung der umstände. soviel dazu. also steht mir als mieter zu, genaue infos über die VÜ einzuholen. also doch brief an die gagfah? jap, sie muessen dir umfaenglich auskunft ueber due VUe geben. Punkte die du erfragen kannst: *Zweck *Art (ob nur ganz normale Kameras oder auch mit Nacht-Sicht bzw Infrarot - was ziemlich krass waer) *Wo sich ueberall Kameras befinden *Aufzeichnungszeit (24/7 oder nur ein Bestimmter Zeitraum am Tag) -- wie das mit Infos zur Erfuellung des Zweckes (also Statistiken ob der Hausmeister, die Polizei whoever weniger zu tun hat) aussieht weiss ich nicht genau @abadd0n der "Wohnbereich" beginnt mit den Grundstuecksgrenzen auf dem das Wohngebaeude steht - jede Kamera in diesem Bereich faellt unter die Zustimmungsauflage. Dieser Beitrag wurde von aeon: 09 Mar 2010, 18:08 bearbeitet
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Weep not for roads untraveled Weep not for sights unseen May your love never end and if you need a friend, there's a seat here along side me.
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15 Apr 2010, 15:28
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undercover
Punkte: 291
seit: 09.11.2004
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Zitat(Pressemitteilung des AG München Nr. 16 v. 12. 4. 2010) Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Mieters durch Videoüberwachung des Hauseingangs
Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, kann die Entfernung der Videokamera verlangt werden.
Zum Sachverhalt
Der Vermieter einer Wohnung installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet und erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens sah dies und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem AG München. Schließlich sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies sah der Vermieter anders: Vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen, die Hauseingangstür sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.
Entscheidung des AG München
Der zuständige Richter gab der Mieterin Recht:
Die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera – und zwar unabhängig davon, ob eine Speicherung der Bilder erfolge – stelle einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.
Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es hierbei nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege. Bei einer offenen Überwachung könne der Mieter zwar sein Verhalten darauf einstellen, dass er überwacht werde, die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibe aber bestehen.
Für eine derartige Rechtfertigung lägen keine Gründe vor. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstür, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt sei. Es sei schon fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde. Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Tür nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.
Das Urteil ist rechtskräftig. (AG München, Urt. v. 16. 10. 2009 – AZ 423 C 34037/08)
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Löscht das Meer den großen Durst wenn man daraus trinkt?
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16 Apr 2010, 10:33
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dLikP
Punkte: 1497
seit: 06.10.2006
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Zitat(abadd0n @ 15 Apr 2010, 22:56) Egal was man Dir jetzt antwortet, Du wirst es nicht verstehen. Sieh einfach ein, dass manche Menschen ihre Freiheit genießen, andere nicht. Abd. ach komm, überwachungsdiskussionen ohne "wer nichts zu verbergen hat"-troll sind doch nur halb so schön
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flickrUnd wenn sie kommt, fährt sie an uns vorbei -RaT-
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