§6 Bundeswahlgesetz:
(6) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten [...]
http://bundesrecht.juris.de/bwahlg/__6.htmlWeder ungültige Stimmen noch Nichtwähler werden bei der Sperrklausel berücksichtigt.
Zitat(mcnesium @ 26 Jul 2009, 17:31)
also: hingehen und ungültig machen ist sinnvoller als nicht hingehen, denn die leute die NPD wählen, gehen definitiv hin und der nichtwähler kann ihnen wertvolle prozente klauen.
Nur hingehen und gültig wählen klaut der NPD die Stimmen. Im Übrigen auch den anderen Parteien, denn wie man an mcnesiums Beispiel sehen kann, gewinnt Partei A mit 5,6% zusätzlich deutlich mehr als Partei C mit 1,4% zusätzlich.