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die Internet Seite hab ich von einem Mädel im Triebwerk, rockt! Satire vom Feinsten, für diejenigen, die auf Witze über die kranken amies und ihre Chefs in Israel stehen...
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 Abs. 1
Beim Kino ist es so, dass die Hausordnung genau diesen Fall regelt und die Angestellten berechtigt sind, nachzuprüfen. In die Tasche gucken dürfen die zwar auch nur, wenn der Gast zustimmt, im Gegenzug können sie dich aber auch nicht reinlassen. Da bekommt man dann sein Geld zurück. Mit dem Kauf der Karte stimmts du der Hausordnung zu.
Dazu das Zitat der Kanzlei:
Zitat
Nun versuchen manche Geschäfte diese eindeutige rechtliche Lage zu “klären”, indem man an die Türe ein Schild hängt “Taschen mitbringen verboten; Wir kontrollieren jede mitgebrachte Tasche”. Damit soll ein Einverständnis derjenigen fingiert werden, die das Geschäft betreten. Vehement behaupten dann auch manche Angestellte, dies wäre die “Hausordnung”, die man ja “akzeptiert habe”.
Rechtlich Blödsinn: Der BGH hat in seinem zweiten Urteil zum Thema (VIII ZR 221/95) klargestellt, dass solche Versuche als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen in Deutschland aber einer rechtlichen Kontrolle, bei Verwendung gegenüber Verbrauchern sogar sehr strikten Vorgaben (§§307, 308, 309 BGB). Die Feststellung, dass Taschenkontrollen durchgeführt werden (ohne konkreten Anlass) ist dabei eine eine unangemessene Benachteiligung – die unwirksam ist. Der BGH:
[Diese]Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
Das Thema ist damit erledigt: Taschenkontrollen muss man nur bei konkretem Tatverdacht dulden. Und, ebenfalls gerne begangener Fehler: Nur weil ein Kunde die Durchsuchung verweigert, besteht kein konkreter Verdacht – er macht ja nur von seinem zustehenden Recht Gebrauch.
Dazu hab ich noch gefunden: In einem öffentlich zugänglichen Laden/Kneipe/Gaststätte... darf man ohne schwerwiegenden Grund (nachweisbarer Diebstahl, körperliche Gewalt....) keine Hausverbote erteilen. Anders sieht es bei Einrichtungen mit persönlicher Kontrolle aus (also z.B. Diskos mit Türsteher, bei denen jeder Kontrolleirt wird. Oder Konzerte, Sportveranstaltungen...). Hier geht das wohl.
So wie ich das sehe macht ein Kino ja persönliche Kontrollen (Karte abreißen, Mensch davor schaut dich an). Also sollte man dir dort Hausverbot erteilen dürfen. Aber zum konkreten Fall hab ich noch nix gefunden.
Dieser Beitrag wurde von Mr_T: 05 Mar 2010, 00:21 bearbeitet