ne freundin von mir is im oktober 2004 in ne neue wohnung gezogen
laut §3 des
mietvertrages beträgt die gesamtmiete (inkl. betriebskosten) 371,-€ im §12 sind die betriebskosten mit
195,.€ festgesetzt
im november 2005 hat sie ihre nebenkostenabrechnung bekommen mit der aufforderung zur nachzahlung
in diesem bescheid war die betriebskostenvorauszahlung mit 109,-€ pro monat niedergeschrieben
nach telef. und später schriftl. nachfrage, gab die hausverwaltungsgesellschaft an, dass es sich um einen
irrtum im vertrag handle und hat mittlerweile eine anlage zum mietvertrag zugeschickt, in der die betriebskosten mit 109,-€ festgelegt sind
desweiteren wurde eine kopie des auftragsfaxes des maklers zugeschickt, in dem die erstellung des mietvertrages durch die hausverwaltungsgesellschaft beantragt wurde, mit 109,-e betriebskostenanteil
nun meine fragen:
[1.]sind die betriebskosten die im mietvertrag mit 195,-€ festgelegt wurden nicht bindend? auch wenn es sich dabei um einen irrtum handelt und somit die kaltmiete zu gering ausfällt?
[2.]wenn die hausverwaltungsgesellschaft den vertrag überhaupt anfechten kann, hat sie dafür nicht schon längst die frist überschritten?
[3.]spielt der antrag/ auftrag des maklers (wo die betriebskosten mit 109,-€ festgesetzt waren) eine rolle? so mal der antrag von meiner freundin auch nicht unterschrieben wurde
also noch mal einfach:
im vertrag steht, dass 195,-€ von den 371,-€ die betriebskosten ausmachen
hausverwaltungsgesellschaft räumt irrtum ein und will
nachträglich 109,-€ als anteil
im vertrag angeben statt die 195,-€ und somit auch eine nachzahlung, da die vorauszahlung den tatsächl. verbrauch nicht deckt