http://tu-dresden.de/studium/organisation/...kulation/qiszulZitat
Verwiesen werden soll hier insbesondere auf § 15 Abs. 1 Nr. 9 SächsHG, wonach Bewerbern die Immatrikulation zu versagen ist, wenn sie in einem oder in mehreren Studiengängen bereits acht Semester studiert haben, ohne eine Zwischenprüfung bestanden zu haben. Dabei muss in Mehrfachstudiengängen (z.B. Magister) in allen Fächern die Zwischenprüfung absolviert worden sein.
das IST ein problem...
wenn das rückerstatten geht, wie timmey sagt, dann tu das und dann haste ja nur 7 sems studiert und darfst nochmal...
€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€€
http://www.studentenwerk-dresden.de/wirueb..._beitraege.htmlZitat
§ 4 Erlass, Rückerstattung
(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrages im Falle der Exmatrikulation oder der Rücknahme der Immatrikulation vor Ende des Semesters besteht nicht.
(2) Studierenden, die sich nach Immatrikulation oder Rückmeldung, aber vor Beginn eines Semesters (nicht des Vorlesungsbeginns) exmatrikulieren beziehungsweise die innerhalb jeweils an den Hochschulen geltender Fristen vom Studienplatz zurücktreten, und beurlaubten Studierenden kann auf Antrag der für dieses Semester entrichtete Beitrag zurückerstattet werden.
Der Antrag muss schriftlich spätestens am letzten Werktag (außer Samstag) vor Beginn der Vorlesungszeit bei Rücktritt vom Studienplatz innerhalb der Rücktrittsfrist beim Studentenwerk Dresden eingegangen sein.
(3) Studierenden, die durch Nachrücken in einem Zulassungsverfahren einen Studienplatz an einer nicht in § 1 genannten Hochschule erhalten und deshalb dort einen Studentenwerksbeitrag zu entrichten haben, wird der dem Studentenwerk Dresden zukommende Beitrag für das begonnene Semester zurückerstattet, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag innerhalb der auf dem Zulassungsbescheid der anderen Hochschule angegebenen Immatrikulationsfirst dem Studentenwerk Dresden zugegangen ist.
Hierbei sind der Zulassungsbescheid (Fotokopie) sowie ein Nachweis der Exmatrikulation von einer Hochschule laut § 1 zu übersenden. Eine Rückerstattung erfolgt jedoch nicht mehr, wenn die Exmatrikulation nach Ablauf der sechsten Kalenderwoche der Vorlesungszeit erfolgt ist.
das sieht ja eher schlecht aus
Dieser Beitrag wurde von drölf: 08 Jul 2006, 14:25 bearbeitet