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Rundfunkgebühren für Internet-PCs 17,03 Euro pro Monat ab 1.1.07
Antworten
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 07 Nov 2007, 14:08
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Herr Dachs         
Punkte: 8394
seit: 15.12.2004
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ja und die privaten sender bringen berichte in denen erklärt wird wie man "gez-fahnder" gezielt austrickst... aber nun mal butter bei die fische: fangen wir an mit dem rundfunkgebührenstaatsvertragRundfunkempfangsgeräte
Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des RGebStV sind alle Geräte, die "zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind." (§1(1)). Auch Geräte, die vorrangig für andere Zwecke genutzt werden (Computer, Mobiltelefone, Abspielgeräte für Produkt- oder Lehrvideos), zählen als anmelde- und gebührenpflichtige Empfangsgeräte, wenn sie über ein Empfangsteil (Tuner) verfügen.
Zu den anmeldepflichtigen Empfangsgeräten zählen auch nicht in Betrieb befindliche Geräte - allein das "zum Empfang bereit halten" eines entsprechenden Gerätes verpflichtet somit zur Anmeldung bzw. Zahlung der Rundfunkgebühren. Dies gilt auch für solche Geräte, die mit geringem Aufwand empfangsbereit gemacht werden können. Als solcher geringe Aufwand wurden in Gerichtsurteilen unter anderem das Anschließen an geeignete Antennenanlagen betrachtet und auch kleine Reparaturen defekter Geräte.
Die Definition des Empfangsgeräts umfasst auch neuartige Rundfunkgeräte, die nur über das Internet Rundfunkprogramme als Stream empfangen können. Die Gebührenpflicht hierfür war allerdings bis Ende 2006 ausgesetzt. Für diese wurde aber die Zweitgerätebefreiung(s.u.) auch auf den gewerblichen Bereich erweitert, so dass sie keine zusätzlichen Rundfunkgebühren auslösen, wenn sie zusätzlich zu "herkömmlichen" Geräten bereit gehalten werden.
Rundfunkteilnehmer
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Beim Empfangsgerät im Kraftfahrzeug gilt derjenige als Teilnehmer, auf den das Kfz zugelassen ist, bei nicht zugelassenen Kfz der Halter.hier wird also als erstes geregelt wer für was gebühren zahlen muss... da gehören die meissten von uns dazu. also weiter im text: Rundfunkgebühr
Die Rundfunkgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr zusammen, wobei für das erste Fernsehempfangsgerät auch ohne Besitz eines Radios Grund- und Fernsehgebühr fällig werden. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt und beträgt momentan EUR 5,52/Monat (Radiogebühr) bzw. EUR 17,03 (Fernseh- und Radiogebühr).
Grundsätzlich ist für jedes einzelne Rundfunkempfangsgerät die entsprechende Gebühr zu entrichten, für Privathaushalte gilt jedoch eine Befreiung für sogenannte Zweitgeräte. Diese Zweitgerätebefreiung wird ab 2007 für den Empfang via Internet auch auf den gewerblichen Bereich ausgedehnt.wichtig ist hier also der zweite teil: man kann also soviele geräte haben wie man will, demzufolge ändert sich mit der neuen regelung (auf die ich später noch zurückkomme) für die meissten von uns nichts, denn die der großteil der computernutzer hat eh einen gebührenpflichtigen fernseher/radio oder zumindest eine tvkarte/radio_im_handy/autoradio/radiowecker/mp3player_mit_radio sicherlich muss jetzt derjenige der vorher nur und ausschließlich radiotaugliche geräte bereithölt den vollen satz zahlen, aber das betrifft nur einen sehr geringen prozentsatz, und der hat nunmal pech gehabt, kann eben nicht jeder sein eigenes süppchen kochen... weiter gehts: Anzeigepflicht
Mit einigen Ausnahmen ist jede Person, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, verpflichtet, dieses bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ anzumelden und Rundfunkgebühren zu entrichten.
Anzeigepflichtig sind auch das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts oder ein Wohnungswechsel.
Der Rundfunkteilnehmer ist verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt bei der Anzeige folgende Daten mitzuteilen:
* Vor- und Familienname sowie früherer Name, unter dem ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, * Geburtsdatum, * Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, * gegenwärtige Anschrift sowie letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde, * Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche, * Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten, * Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der Rundfunkempfangsgeräte, * Rundfunkteilnehmernummer * Bei Abmeldungen der Grund
Auskunftsanspruch und Auskunftspflicht
Ergänzend zur Anzeigepflicht, die der Rundfunkteilnehmer auch ohne Anfrage zu erfüllen hat, haben die Landesrundfunkanstalten einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Rundfunkteilnehmer. Die Landesrundfunkanstalt kann dabei in Einzelfällen auch weitere, über die oben für die Anzeigepflicht aufgezählten Daten hinausgehende Daten erheben, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Den Anspruch auf Auskunft haben die Landesrundfunkanstalten nicht nur gegenüber Rundfunkteilnehmern, sondern auch gegenüber deren Haushaltsangehörigen, und auch gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie Rundfunkempfangsgeräte bereit halten und dies nicht angegeben haben. Ob z.B. eine einer Wohnung zugeordnete Antennenanlage als Anhaltspunkt nicht ausreicht, ist jedoch umstritten.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann ihren Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren (Verhängung von Zwangsgeldern und Zwangshaft) durchsetzen.
Hinsichtlich der Auskunftspflicht bei unveränderten Verhältnissen ist der hessische Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass dann keine Mitwirkungspflicht vorläge.
Ausnahmen von der Gebühren- bzw. Auskunftspflicht
Zweitgerätebefreiung im Privathaushalt
Im Privathaushalt sind mit Anmeldung und Gebührenzahlung für ein Empfangsgerät alle weiteren Geräte desselben Typs, die vom Rundfunkteilnehmer oder seinem Ehegatten zum Empfang bereit gehalten werden, von der Anmelde- und Gebührenpflicht befreit. Bei Personen, die mit einem Rundfunkteilnehmer zusammen wohnen und nicht mit ihm verheiratet sind (also z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Kindern im Haushalt ihrer Eltern oder Wohngemeinschaften), gilt die Zweitgerätebefreiung nur dann, wenn diese Personen nicht über ein eigenes, den einfachen Sozialhilferegelsatz übersteigendes Einkommen verfügen. Beispielsweise müssen im Haushalt mitlebende Kinder, die über ein eigenes Einkommen verfügen, die in ihren eigenen Zimmern stehenden Empfangsgeräte unabhängig vom elterlichen Haushalt anmelden und dafür Gebühren bezahlen.
Ein Zweithaushalt, beispielsweise eine Ferienwohnung, gilt dabei als eigener Haushalt. Die darin zum Empfang bereit gehaltenen Geräte müssen -unabhängig davon, ob am ersten Haushalt Geräte angemeldet worden sind- extra angemeldet werden.
Zweitgerätebefreiung im nicht-privaten Bereich
Ausschließlich für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie beispielsweise Internet-PCs gilt die Zweitgerätebefreiung auch im nicht-privaten, also im gewerblichen Bereich. PCs, Mobiltelefone, Spielekonsolen usw. mit Internet-Zugang begründen somit seit dem 1. Januar 2007 nur eine Gebührenpflicht, wenn auf dem jeweiligen Betriebsgrundstück sonst kein Empfangsgerät bereitgehalten wird. Filialunternehmen müssen somit für jede Filiale ein angemeldetes Rundfunkempfangsgerät haben, um unter die Zweitgerätebefreiung zu fallen.
Ein Freiberuflicher oder Selbständiger mit einem vom Wohnbereich getrennten Arbeitsraum muss ebenfalls zusätzlich eine Radiogebühr für den betrieblichen PC an die GEZ bezahlen, wenn nicht bereits ein demselben Grundstück zuzuordnendes Rundfunkempfangsgerät (auch als Autoradio) angemeldet ist.wie wir also alle lesen können sind wir verpflichtet unaufgefordert unsere bereitgehaltenen geräte anzumelden. wer dies nicht tut (und das ist ja bei 99% der fälle in denen sog. "gez-fahnder" vor der tür stehen so) verstösst also schon gegen geltendes recht. weiterhin sehen wir wieder, dass zweitgeräte von einer zusätzlichen gebühr ausgenommen sind... und da ihr ja (die meissten) eh schon gebühren hättet zahlen müssen, habt ihr eigentlich keinen grund euch aufzuregen... http://www.br-online.de/br-intern/organisa...aatsvertrag.pdfweiter im nächsten post
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