Das Forum für den ganz alltäglichen Small Talk. Hier gehören all die Threads hin, die Langeweile vertreiben und nicht zwangsläufig gelesen werden müssen um passend zu posten.
Achtet auch hier bitte darauf, dass die Themen einen Sinn ergeben.
Langweilig? nix zu tun? Ich kann helfen! Ganz einfach mit SPIELEN Also Vorschlag Nummer eins... mit CIRONDO siehe LINK Cirondo Game einfach auf PLAY ONLINE NOW gehen und einen Spielernamen eingeben und los geht’s das Spiel ist eine Art Dame – Spiel nur auf einem runden Spielbrett (die Spieleregeln gibt’s natürlich auch zum lesen) Nu dann frisch ans Werk am besten sich hier verabreden zum gemeinsamen Onlinespiel und dem Spieltrieb freien lauf lassen!
oder Vorschlag Nummer 2 wie wär’s als Nuss verkleidet in den Wolken hin und her zu springen und ab und an einen Vogel erschlagen.
Also wer weitere kurzweilige Spiele oder einen neuen Rekord aufgestellt hat (bitte mit Beweisbild) immer her damit. Sollte es einen solchen Thread schon geben Pech dann gibt’s jetzt zwei Ach ja das Ding mit der Nuss gibt es hier: CrazyNut
Dieser Beitrag wurde von 123: 21 Feb 2010, 15:08 bearbeitet
Was die Änderung des Grundgesetzes betrifft hilft Art. 79 GG weiter besonders der letzte Absatz. Deswegen kann die Pressefreiheit als Institution nicht abgeschafft werden.
Artikel 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.