Heute an der Uni gesehen: Plakat mit der Überschrift "Campus-Nazi des Monats". Darauf drei Studenten mit Fotos, Namen und jeweils kleinem Text über Studienfach, Aktivitäten und teilweise auch dem Wohnhaus. Übrigens inklusive Erwähnung von eXma, da einer der drei hier bekannt ist. Abschließend ist noch eine E-Mail-Adresse für weitere Hinweise angegeben. Der genaue Herausgeber ist unbekannt. Habe nur zwei Plakate gesehen. Ob und wenn ja, wo noch weitere hängen, weiß ich nicht.
Um diesem Fischen im Trüben mal ein Ende zu bereiten: Die Rechte am eigenen Bild sind in § 22 KUG geregelt und die Ausnahmen hierzu in § 23. Hiernach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Ausnahmen gelten u.a. nur für Personen der Zeitgeschichte (zB Politiker, Sportler, „Stars“), bei Bildern von Versammlungen. Damit ist klar: Wenn die Personen zu erkennen sind, liegt eine strafbare Handlung vor, die allerdings nur auf Antrag verfolgt wird. Es ist dabei unerheblich, ob der Text dazu verleumderisch ist oder nicht (oder ob überhaupt Text da ist).
Ich glaube vor kurzem wurde in NRW oder Hessen einer verurteilt wegen so einem Flugblatt. Aber nicht wegen Verleumdung (denn „Neonazi“ konnte man dem Abgebildeten nachweisen), sondern nur wegen dem Bild. Ging um einen RCDS-Typen, vielleicht kennt sich da jemand aus.
Das der-hat-ein-Bild-auf-der-HP-Argument zählt nicht.
FAZIT: Das Aufhängen dieser Poster stellt - die Erkennbarkeit der Personen vorausgesetzt - auf jeden Fall eine strafbare HAndlung dar.