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> die gute alte StVO ..verstehen wir sie noch?

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post 28 Mar 2007, 12:10
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creamed my pantz.
*********

Punkte: 2512
seit: 05.01.2007

ich bin jetzt mal über einen Abschnitt gestolpert (warum wird man sich beim Lesen denken können shifty.gif ) und wunderte mich schon ein bisschen über die Formulierung... deshalb würde ich gerne mal von euch wissen, wie ihr diesen versteht (bitte nur Schlüsse anhand des Geschriebenen ziehen und nicht auf Grund allg. Erfahrungen o.ä.)

so da haben wir ihn:

Zitat(StVO)
§ 12 Halten und Parken


(3) Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5. (aufgehoben)
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
    a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
    b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
    a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
    b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
    c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
    d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
    e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9. vor Bordsteinabsenkungen.

Q

nun denn, gebt mir eure Gedanken preis, am besten mit Begründung, warum ihr das so versteht, die SpraWis dürfen natürl. dieses ganze Wortgeflecht zerlegen smile.gif


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ProfilPM
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post 28 Mar 2007, 15:10
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[heating da road]
********

Punkte: 1684
seit: 27.10.2005

Es sei denn du bist der glückliche Besitzer eines Autos mit einer rumänischer Zulassung, und implizit das dazugehörende rumänische Kennzeichen... smile.gif

(obwohl, lange hält dieser Zustand auch nicht mehr an, dann bin ich auch dran *schnief*)
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post 28 Mar 2007, 15:35
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2. Schein
**

Punkte: 56
seit: 31.05.2006

versuchs doch mal in verkehrsforen, z.b. www.verkehrsportal.de




baulexikon:
http://www.baubegriffe.com/G_Das_kleine_Ba...baulexikon.html

Gehweg
Auch als Bürgersteig, Trottoir, Gehsteig oder Fußweg bezeichnet ist dies der für Fußgänger vorgesehene Teil des öffentlichen Straßenraumes. Allgemein gilt für Gehwege an anbaufreien Hauptverkehrsstraßen, dass sie durch einen mindestens 75 cm breiten Schutzstreifen von der Fahrbahn abzugrenzen sind. In Anlieger- und Sammelstraßen darf der Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Gehweg nicht niedriger als 3 cm sein. Im Falle, dass Rad- und Gehwege auf gleichem Niveau nebeneinander liegen, sind diese durch einen mindestens 50 cm breiten Begrenzungsstreifen zu trennen. Dieser Begrenzungsstreifen muss sich allgemein taktil und optisch kontrastierend von den Rad- und Gehwegbelägen unterscheiden. Sollten Muldenrinnen vorhanden sein, so dürfen diese nicht tiefer als 1/30 ihrer Breite sein. Das Längsgefälle eines Gehweges ohne Verweilplätze sollten nicht mehr als 3 % aufweisen. Liegt das Längsgefälle zwischen 3 % und 6 % müssen allgemein in Abständen von maximal 10 m Verweilplätze mit weniger als 3 % Gefälle vorgesehen werden. Sollten sich stärkere Längsgefälle aufgrund der topografischen Lage nicht vermeiden lassen, wird geraten, ausgeschilderte Alternativwege oder Umgehungen anzubieten. Das Quergefälle sollte allgemein nicht mehr als 2 %, bei Grundstückszufahrten o.ä. maximal 6 % betragen. Bei Stählerne Straßen- und Wegbrücken (nach DIN 18809) sind Gehweg- und Fahrbahnplatten gegen Wasser abzudichten. -->Gehwegbreiten.

Gehwegbreiten
• Mind. 300 cm Breite bei Gehwegen (auch Fußgängerüberwegen oder Furten) im Umfeld von z.B. Schulen, Freizeiteinrichtungen, Einkaufszentren oder Pflegeeinrichtungen etc.
• Mind. 200 cm Breite bei Gehwegen an Sammelstraßen.
• Gehwege die sich nicht an Sammelstraßen oder im Umfeld von Schulen o.ä. befinden müssen allgemein 150 cm breit sein.
• Sonderregelungen sind z.B. bei Behilfsgehwegen für Rollstuhlfahrer vor Baustellensicherungen zu beachten, allgemein wird hier eine Breite von min. 180 cm vorgegeben.
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loco   die gute alte StVO   28 Mar 2007, 12:10
die_dan   Aha! Du hast - oder deine Ische hat - falsch ...   28 Mar 2007, 13:51
32er-maul   jou, Socres! immer an die beschilderung halten...   28 Mar 2007, 19:47
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