hab hier n buch.. das ziemlich wichtig is für meine hausarbeit. nun hab ich die hausarbeit noch nich angefangen..dass buch is morgen fällig..verlängern kann ichs nich..weils vorgemerkt is.. nun..was droht mir denn..wenn ich das buch einfach nich zurück geb?! .. pro woche n euro.. und sonst.. ab wann fängt die slub an schadensersatz zu fordern..bzw..wie lang kann ich max. überziehen?!
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[22:17] cantrella: ich bin der männergarten bunglefever was here!
Was passiert, wenn ich die Leihfrist überschreite?
Am 3. Kalendertag nach dem Ablaufdatum der Leihfrist entsteht Ihnen pro Medieneinheit 1 EUR Verzugsgebühr. Am 10. Kalendertag kommt 1 EUR pro Medieneinheit als erste Mahngebühr plus 0,55 EUR Porto für die schriftliche Mahnung an Ihre Adresse dazu. Für jede weitere Woche steigt Ihr Mahngebührkonto um 1 EUR pro Medieneinheit an. Eine Überziehung der Kurzausleihe kostet Sie pro Tag und Medieneinheit 2,50 EUR. Über die Homepage der SLUB unter "Anmeldung / Benutzung",Punkt "Gebühren und Entgelte" können Sie in der "Sächsischen Bibliotheksgebührenverordnung" die genauen Gebührensätze nachlesen.
und zur Rückgabe:
QUOTE
(4) Werden entliehene Werke nicht rechtzeitig zurückgegeben, fordert die Bibliothek unter Hinweis auf die abgelaufene Leihfrist die Werke kostenpflichtig zurück.
(5) Bleiben Maßnahmen nach Absatz 4 erfolglos, richtet die Bibliothek gegen Zustellungsnachweis eine kostenpflichtige Aufforderung an den Benutzer, die entliehenen Werke binnen 14 Tagen zurückzugeben. Sie verbindet diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass sie bei nicht fristgemäßer Rückgabe das Verwaltungsverfahren zur Herausgabe der Werke einleiten oder diese als abhanden gekommen betrachten und Schadensersatz nach § 7 Abs. 3 fordern wird.
(6) Nach ergebnislosem Ablauf der nach Absatz 5 Satz 1 gesetzten Frist erlässt die Bibliothek einen kostenpflichtigen, sofort vollziehbaren Bescheid, der die Rückgabe der entliehenen Werke anordnet. Bleibt die Vollziehung erfolglos, ist der Benutzer zum Schadensersatz nach § 7 Abs. 3 verpflichtet.
(7) Erscheint ein Verwaltungsverfahren nach Absatz 6 Satz 1 unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg, so ist die Bibliothek nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 5 Satz 2 berechtigt, die entliehenen Werke als abhanden gekommen zu betrachten und Schadensersatz nach § 7 Abs. 3 zu fordern.