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post 06 Apr 2005, 10:03
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Straight Esh
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seit: 01.10.2003

Laut dem Landgericht München stellt das Verlinken einer Seite, die Software anbietet, die zum Urheberrechtsbruch verwendet werden kann eine Straftat dar. Dies ist nach BGB §830 vorsätzliche Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung.

Präsent wurde der Fall durch einen Link, den heise.de in einem Artikel auf die Startseite einer Kopiersoftware gesetzt hatte. Daraufhin wurde der Heise Verlag von 8 Unternehmen der Musikindustrie verklagt. Zwar wollten diese sogleich auch die Berichterstattung über solche Themen unterbinden, doch diese ist von der Pressefreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Nicht aber das setzen des Linkes. "Diese [die Pressefreiheit] finde in den entsprechenden Vorschriften des Urheberrechts eine wirksame Einschränkung und müsse im vorliegenden Fall gegenüber den Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen."

Näheres über den Fall: http://www.heise.de/newsticker/meldung/58249


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bonum agere et bonum edere,
sol delectans et matrona delectans

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post 06 Apr 2005, 10:28
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Leisetreter
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Zum Google-Link: Ich finde nicht, schließlich sind die 3 Wörter ja keine verbotenen Wörter, oder? Da Google die Links anzeigt ist es doch deren Problem. *find* Aber das sagt nur mein Verstand, bin kein Rechtsverdreher. tongue.gif

Aber wenn die Links nicht legal sind, kann dann nicht auch Google verklagt werden? huh.gif


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Chris   Strafbarkeit von Internetlinks   06 Apr 2005, 10:03
Silenzium   Zum Google-Link: Ich finde nicht, schließlich sind...   06 Apr 2005, 10:28
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