Zitat(truestepper @ 18 Jul 2007, 19:38)
"Für Fahrten von/nach Zielen außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets sind bei der DB AG grundsätzlich Fahrscheine gemäß der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (Tfv 600) bis/ab dem letzten Haltebahnhof im Geltungsbereich des Semestertickets zu lösen. "
Der Witz ist, dass es einen solche Passus in den Beförderungsbedingungen der DB nicht gibt. Aber selbst dann bleibt die Frage nach der "moralischen" Grundlage: Warum sollte ich für die Strecke Radeberg-Arnsdorf, die ich schon über mein Semesterticket bezahlt habe, nochmal zahlen?
Edit: Ok, habs in den Beförderungsbedingungen des VVO gefunden:
Zitat
Fahrausweise werden mit räumlicher und zeitlicher Begrenzung ausgegeben.
Die räumliche Begrenzung erfolgt durch Tarifzonen oder Grenzräume (Anlage 1) bzw.
Entfernungen. Die Tarifzonen werden grundsätzlich durch Haltestellen begrenzt. Liegt eine
Tarifzonengrenze zwischen zwei benachbarten Haltestellen, so endet für die Preisberechnung
die Tarifzone an der letzten zur Tarifzone gehörenden Haltestelle. Grenzräume erweitern nicht
die räumliche Gültigkeit einer Tarifzone.
Die zeitliche Begrenzung erfolgt nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten und Jahren.
Die obige Frage nach der Rechtmäßigkit stellt sich mir trotzdem weiterhin.
Dieser Beitrag wurde von JoSchu: 18 Jul 2007, 20:05 bearbeitet