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Telefonieren vs. Rauchen am Steuer ein Briefwechsel mit dem BMV
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 02 Oct 2007, 20:02
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Punkte: 13758
seit: 27.05.2003
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letztens hat mich eine frage doch ein wenig gejuckt und so konnte ich nicht anders, als das kontaktformular des herrn tiefensee auf dem seiner website zu benutzen: Zitat Sehr geehrter Herr Tiefensee,
ich möchte von Ihnen als Verkehrsminister wissen, warum es in Deutschland verboten ist, mit dem Handy am Steuer zu telefonieren, wenn es im Gegensatz dazu erlaubt ist, beim fahren zu essen, zu trinken und zu rauchen. Oder wenn das auch verboten sein sollte, was mir nicht bekannt ist, warum es dann nicht mit so hohen Bußgeldern geahndet wird.
Meiner Meinung nach lenkt essen und trinken am Steuer wesentlich mehr vom Verkehrsgeschehen ab als ein Telefonat. Man benötigt meistens mehr als eine Hand zum auspacken und oft werden dabei auch die Hände schmutzig, so dass man sich darum auch noch kümmern muss. Beim rauchen kommt noch die mögliche Benebelung dazu, die im Volksmund oft als "Nikotinflash" bezeichnet wird und in meinen Augen mit Strafen für Alkohol oder Drogen am Steuer geahndet werden sollte. Wenn ich jedoch beim fahren angerufen werde, brauche ich nur meine Hand in die Hosentasche stecken, das Handy rausziehen und es an mein Ohr halten. Dabei kann ich noch lenken, und falls nötig, das Gespräch kurz unterbrechen und den Gang wechseln. Unterhalten darf ich mich mit Mitfahrern im Auto ja auch, warum dann nicht durchs Telefon?
Mit freundlichen Grüßen zurück kam heute folgende antwort Zitat Sehr geehrter Herr Löchner,
vielen Dank für Ihr Schreiben an Herrn Bundesminister Tiefensee vom 29. September 2007, das mir mit der Bitte um Beantwortung zugeleitet wurde.
Seit Februar des Jahres 2001 gilt für die Verkehrsteilnehmer die neue Verhaltensregel im Straßenverkehr das Thema *Telefonieren am Steuer* betreffend. Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er dazu das Handy oder den Telefonhörer aufnehmen oder halten muss. Dieses *hand-held*-Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht; bei Kraftfahrzeugen muss zudem der Motor ausgeschaltet sein. Zur *Benutzung* gehören neben dem Gespräch selbst auch das Anwählen, das Versenden von sog. SMS (Kurznachrichten) oder das Abrufen von Daten im Internet etc. Auch diese Bedienfunktionen sind seitdem nur noch mittels Freisprecheinrichtung erlaubt.
Nach einer wissenschaftlichen Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen aus dem Jahr 1997 waren im Jahr 1996 nämlich 20 Tote, 100 Schwer- und 450 Leichtverletzte zumindest mitursächlich dem Telefonieren am Steuer in Kraftfahrzeugen zuzurechnen. Hinzu kam eine nicht abschätzbare Dunkelziffer. 1996 waren in Deutschland rund 5,5 Millionen Mobiltelefone im Betrieb. Heute dürften es mehr als 45 Millionen sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Zahl in den nächsten Jahren noch ansteigen wird. Anders als im Jahr 1996 ist heute das *Mobiltelefonieren* zudem nicht nur unter *Vielfahrern* mit großer Fahrerfahrung verbreitet, sondern es gehört mittlerweile zum täglichen Verkehrsgeschehen.
Der Verordnungsgeber hat bei der Neuregelung zur Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Fahrt aber auch die Vorteile, die das Telefon im Auto individuell und für die Verkehrssicherheit (z. B. Stressabbau durch Ankündigung einer Verspätung oder die Möglichkeit, schnell Hilfe bei einem Unfall zu rufen etc.) haben kann, berücksichtigt. Ein generelles Telefonierverbot hätte nach seiner Auffassung eine Übermaßregelung bedeutet und wurde deshalb abgelehnt. Gangbar erschien der Weg, in die StVO eine Vorschrift aufzunehmen, die wenigstens gewährleistet, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben während des Telefongesprächs frei hat.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Telefonieren am Steuer in Kraftfahrzeugen hatten nämlich auch ergeben, dass sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung sowohl die Unsicherheitsfehler (spätes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur etc.) als auch die Fahrfehler (Übersehen von Verkehrszeichen, Fahrten in die falsche Richtung etc.) im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung bereits um mehr als 50 % reduzieren lassen. Also bietet eine Freisprecheinrichtung während des Gesprächs entscheidene Sicherheitsvorteile.
In der Frage *Rauchen am Steuer* stimme ich mit Ihnen in der Auffassung soweit überein, dass im Einzelfall beim Rauchen am Steuer während der Fahrt * vor allem bei hohen Geschwindigkei ten oder dichtem Verkehr * Gefahren erwachsen können. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sieht jedoch für die Einstellung eines Rauchverbotes am Steuer in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aufgrund folgender Erwägungen derzeit keine Notwendigkeit:
Der Fahrzeugführer hat sich nach * 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Damit hat er bereits nach geltender Gesetzeslage stets zu prüfen, ob er ohne Beeinträchtigung der Sicherheit für sich und andere während der Fahrt am Steuer rauchen kann. Dabei ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Rauchen während der Fahrt bei einer Verkehrslage, die besondere Aufmerksamkeit erfordert, fahrlässig sein kann . Bei einem dementsprechenden fahrlässigen Verhalten handelt der Fahrer bereits heute ordnungswidrig. Unabhängig davon läuft er zivilrechtlich Gefahr, den Schutz seiner Kaskoversicherung zu verlieren.
Da das *Rauchen* , wie auch von Ihnen angeführt, nur eine der möglichen Nebentätigkeiten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges darstellt, die die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenken können (z. B. Essen, Trinken, Radiosender suchen oder die angeregte Unterhaltung mit Beifahrern) und eine besondere Unfallursächlichkeit dieser Nebentätigkeiten am Steuer nicht nachgewiesen ist, wird ein entsprechendes Verbot zur Zeit nicht erwogen.
In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Fahrer durch eingehende Anrufe oder Gesprächsinhalte in einem erheblichen Umfang vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird. Daher hat der Verordnungsgeber die Benutzung eines Mobilfunktelefons ohne Freisprecheinrichtung in der StVO verboten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nutzung eines Mobilfunktelefons komplexe Verhaltensabläufe (z.B. Wählvorgang) erfordert und eine Konzentration auf die folgenden Gespräche bedingt, liegt es nahe, hiervon eine wesentlich stärkere Ablenkung vom Verkehrsgeschehen anzunehmen als durch das Rauchen einer Zigarette. Gestatten Sie mir noch den Hinweis, das Nikotin keine Droge im Sinne des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG) ist und somit das Führen eines Kraftfahrzeugs verbietet.
Das Telefonieren mit einer Freisprecheinrichtung ist, wie bereits ausgeführt, weiterhin erlaubt. Eine Gleichstellung des *Rauchens, Essen und Trinken am Steuer* mit dem *(Handy) Telefonieren am Steuer* erscheint auch deshalb nicht geboten, weil sich z. B. das Rauchen hinsichtlich des Haltens der Zigarette in der Hand deutlich vom (Handy )Telefonieren unterscheidet. Darüber hinaus ist eine besondere Unfallursächlichkeit des Rauchens am Steuer * im Unterschied zum Telefonieren am Steuer * bislang nicht nachgewiesen.
Mit freundlichen Grüßen irgendwie wurde meine frage nicht wirklich befriedigend beantwortet. also, sie wurde schon beantwortet, aber ich verstehe die antwort kurz gefasst so: nur weil noch keiner ne statistik ausgewertet hat, wieviele unfälle es durch rauchen/essen/trinken am steuer gibt, is das nicht verboten. da handys ende der 90er neu waren und das mediale interesse groß, fand man heraus, dass man damit kohle machen kann indem man aufgrund von irgendwelchen studien ein gesetz erlässt. wie seht ihr das?
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Antworten
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 03 Oct 2007, 17:11
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Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
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Also für mich steht in der Antwort folgendes: Telefonieren fällt, wie Essen, Rauchen, etc. unter die Dinge, die man nur machen darf, wenn es die Verkehrssituation erlaubt. Weil aber die Unfälle mit Handy am Steuer drastisch angestiegen sind, wurde dieser Fall speziell verboten. Zitat Der Fahrzeugführer hat sich nach * 1 Abs. 2 StVO so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Damit hat er bereits nach geltender Gesetzeslage stets zu prüfen, ob er ohne Beeinträchtigung der Sicherheit für sich und andere während der Fahrt am Steuer rauchen kann. Dabei ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Rauchen während der Fahrt bei einer Verkehrslage, die besondere Aufmerksamkeit erfordert, fahrlässig sein kann . Bei einem dementsprechenden fahrlässigen Verhalten handelt der Fahrer bereits heute ordnungswidrig.
Der einzige Unterschied, der also zwischen Telefonieren und Essen, Rauchen, etc. beim Fahren besteht ist, der, dass dir beim Essen oder Rauchen nachgewiesen werden muss, dass du dadurch andere gefährdet hast, während es beim Telefonieren reicht, wenn du mit dem Handy in der Hand während du fährst erwischt wirst.
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