Joah so in aller Kürze kann ich es nicht komplett umreißen.
nur mal so eine kurze Ergebniszusammenfassung.
Selbstmord ist erst mal nicht strafbar, da §§ 212, 211 StgB die Tötung eines anderen Menschen vorausetzen. Der Selbstmörder ist aber kein anderer.
Eine Beihilfe hierzu ist ebenfalls nicht strafbar, da es wegen obigem an der tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Hauptat (die Selbsttötung) fehlt.
Nun wirds komplizierter:
in bestimmten Fällen kommt eine Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft in Betracht. Das sind dann besondere Situationen in denen der "Gehilfe" sozusagen beherrschenden Einfluss auf die Handlungen des Selbstmörders hat.
Hat man eine Garantenstellung kommt noch Eine Begehung in Form der Unterlassung in betracht, sodass man wiederum strafbar ist, sprich töten durch unterlassen.
Zuletzt ist noch die unterlassene Hilfeleistung zu erwähnen § 323c StGB.
Da ist aber umstritten ob die Voraussetzung des "Unglücksfalles" gegeben ist.
Nachlesen kannst du das zum Bsp. im Wessels/Hettinger
http://webopac.slub-dresden.de/LIBERO/WebO...TmeVECT8691&Z=1