Zitat(32er-maul @ 02 Nov 2007, 11:32)
Tatsächlich aber hält der Wirt nur
seine eigenen Räumlichkeiten bereit um dort
seine eigenen Geschäfte zu machen. Und diese
kann er (im Rahmen der Gesetze, also z.B. kein Alkoholausschank an Minderjährige) anbahnen/durchführen mit wem
er will. Und wenn er nicht will, muss er auch nicht.
Warst Du eigentlich schon einmal auf einer Ü30-Party?!?!


Ich will auch mal zitieren
Zitat(AGG @ §19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot)
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
Also so eine Bewirtung in der Gaststätte, sofern sie nicht zu einer öffentlichen Dienstleistung gehört, gehört dann auf jeden Fall zu den Massengeschäften. Das einzige was uns noch in die Quere kommen könnte wäre dann
Zitat(AGG @ §20 Zulässige unterschiedliche Behandlung)
(1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
Wobei eben die Frage ist, ob durch die Kinder wirklich ein Schaden entsteht. Aber Schaden entstehen ist sicher recht schwammig, da könnte man anführen, dass weniger Gäste kommen, weil Kinder anwesend sind ... *glaub*