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>Handy mit Wasserschaden?

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post 02 Nov 2007, 23:39
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5. Schein
******

Punkte: 791
seit: 05.02.2005

Hallo,
mal die Kurzfassung von meinem Problem:

Habe neulich das Handy meiner Mutter im Mediamarkt abgegeben, ist ein Samsung D800. Es ist beim fotografieren im Urlaub einfach ausgegangen, AKku lässt sich nicht mehr laden und es ist wie tot. Ich also zum Media Markt gedackelt und Handy eingeschickt. Heute abholen wollen, aber nichts wurde repariert, Grund:WASSERSCHADEN!
Wie bitte? Man muss dazu sagen, dass meine Mutter nun zu den Leuten gehört, die ihr Handy maximal 10x im jahr anschalten und es den Rest des Jahres sicher in der Tasche verstaut haben biggrin.gif Jeglicher Kontakt mit Wasser ist also ausgeschlossen. Das habe ich auch dem Verkäufer gesagt, aber der meinte, das kann durch Schweiß der Hand (wie bitte...), beim duschen (sie nutzt es wie gesagt sehr selten, und schon garnicht im Bad...), im Regen oder durch ne ausgelaufene Flasche in der Tasche passiert sein. Ist aber nichts davon der Fall. Samsung hat ein paar hübsche Fotos vom angeblichen Feuchtigkeitsschaden beigefügt und mir bleibt wohl nun nichts mehr übrig als ein neues Handy zu kaufen?Das kanns ja wohl nicht sein.... shocking.gif Muss ich jetzt denen beweisen, dass ich den Schaden NICHt verursacht habe, oder umgekehrt????

Dieser Beitrag wurde von stella: 02 Nov 2007, 23:39 bearbeitet
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post 03 Nov 2007, 15:18
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creamed my pantz.
*********

Punkte: 2512
seit: 05.01.2007

@roman, ich kenne das ganze so, wie es in dem link von socres steht, dabei ist vorallem folgendes der grund, weshalb man sich gleich selbst n strick drehen kann:

Zitat
2.3 Verteilung der Beweislast
Deutlich relativiert wird die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von bislang
6 Monaten auf 2 Jahre allerdings erfreulicherweise durch eine wechselnde Beweislastverteilung,
für die das Nachstehende gilt:
Für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über bewegliche Sachen (sog.
„Verbrauchsgüterkauf“) gilt innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache eine
Vermutung, dass der sich zeigende Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den
Kunden vorhanden war und somit ein Gewährleistungsfall vorliegt. Lehnt der Händler trotzdem
die Übernahme der Gewährleistung ab und kommt es zum Rechtsstreit, muss er beweisen,
dass die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war
, der aufgetretene Mangel also erst
nachträglich - etwa durch Beschädigung oder unsachgemäßen Gebrauch der Sache -
entstanden ist. Nach Ablauf von 6 Monaten „kippt“ dann diese Vermutungsregel. Jetzt muss der
Käufer beweisen
, dass der spät erkannte Mangel bereits vorhanden war, als die Sache an ihn
übergeben wurde, was in der Praxis sicherlich oftmals nicht leicht sein wird.



@stella, wenn die 6 monate schon rum sind, kannst du das ganze knicken, ansonsten weise deinen händler doch mal dezent auf obiges hin

@alle kauft euch kein samsung und sagt es euren freunden wink.gif


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