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post 07 Feb 2008, 07:37
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Herr Dachs
*********

Punkte: 8394
seit: 15.12.2004

Aufgrund anhaltender Schlaflosigkeit und kurzfristig ausgebrochener Faulheit den FVB-T empfänger zwecks genuß von hochqualitativem öffentlich rechtlichen fernshene, ist mir heut mal wieder etwas aufgefallen:

in mehreren verschiedenen abenteuer leben/0815/irgendwas-möchtergen "bildungssendungen" war die unheimlich anmutende dichte von beiträgen aus dem raum leipzig nicht nur auffällig, sondern geradezu erschreckend.

ist euch sowas auch schonmal aufgefallen, habt ihr euch drüber gewundert etc?

ich schätze, daß irgend eine leipziger produktionsfirma mal nen ganzen packen vorproduzierte sendungen an die privaten verkauft hat.

weiterhin ist mir aufgefallen, daß sich sendungenteilweise in inhalt und augenscheinlich material kaum bis garnicht unterscheiden.

meinungen, erfahrungen?

ich finds lustig, was denkt ihr?
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post 07 Feb 2008, 19:30
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Froschologe
*********

Punkte: 5016
seit: 01.10.2003

Zitat(§51 Urheberrechtsgesetz)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.  einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.  Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.  einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


Zitat(§63 Urheberrechtsgesetz)
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.


Dieser Beitrag wurde von wombat1st: 07 Feb 2008, 19:35 bearbeitet


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