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jetzt auch mit allen Kandidaten...
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 25 May 2008, 01:49
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Vordiplom     
Punkte: 748
seit: 08.02.2006
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Das wäre tatsächlich interessant. Warum is eXma eigentlich nicht mit eigenem Kandidaten dabei? So nen Bürgermeister-Job stell ich mir sowohl finanziell als auch von der Verantwortung(slosigkeit) her gar nicht so schlecht vor. Was ich meine ist, dass es erstens schwer wird, einem Entscheidungen als falsch auszulegen und zweitens, wenn dies doch einmal möglich sein sollte, kann man immer noch auf Bundesebene was werden, weil einen dort keiner kennt Also eXma auf auf! Edit: Aus absoluter Selbstlosigkeit heraus würde ich mich natürlich ungern aber wirklich gleich mal als Spitzenkandidat vorschlagen  Edit: Edit: Einen Anzug mit Krawatte hätte ich auch noch im Schrank Dieser Beitrag wurde von Chrizzly: 25 May 2008, 01:55 bearbeitet
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 25 May 2008, 16:14
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Vordiplom     
Punkte: 748
seit: 08.02.2006
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Genau. Reich zu sein ist keine Voraussetzung für den Job. Zudem gibt es genug Leute im Rathaus, die alles besser wissen. Warum nicht einfach auf die hören? Macht man sich zudem beliebt. Und die Stadt Dresden hat ja noch viel mehr zu verkaufen, womit man Geld in die Kassen spülen kann. Woba war nur ein Anfang. Wegzoll für die WSB oder den Tunnel wäre ja auch mal anzudenken. Getarnt natürlich als Umfrage, wie wichtig diese Elbquerung sei. Den gemeinen Mob muss man ja irgendwie ruhig stellen  Edit: Wahlspruch hätte ich auch schon: Wir machen aus Dresden die Stadt der Zukunft - hier erleben Sie heute schon wie es erst morgen in Dtl. wird. Dieser Beitrag wurde von Chrizzly: 25 May 2008, 16:28 bearbeitet
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 25 May 2008, 16:27
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Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
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Klar. Nehmen wir doch einen Euro pro Überquerung, dann haben wir bei den prognostizierten 40.000 Elbquerungen über die WSB rund 10 Millionen am Ende des Jahres in der Tasche. Eine PPP kann das auch, warum nicht die Stadt alleine.
Mal eine ganz andere Frage:
Was sind die Aufgaben eines Oberbürgermeisters?
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bonum agere et bonum edere, sol delectans et matrona delectans (Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
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 25 May 2008, 16:37
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Vordiplom     
Punkte: 748
seit: 08.02.2006
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Er sollte morgens in sein Büro gehen und sich Geschichten anhören. Zwischendurch gibt es vielleicht gesellschaftliche Anlässe zu deren Feiern er sich blicken lassen sollte (Öffentlichkeitsarbeit). Später am Abend geht er dann nach Hause und legt sich in's Bett, um am nächsten Tag wieder frisch im Büro zu erscheinen. Und wenn er gut ist, dann trifft er Entscheidungen und führt Dinge durch, die gut für die Stadt und Bevölkerung sind. Um welche Details es da geht, weiß ich auch nicht. Ob dies überhaupt möglich ist, ebenfalls nicht. Schließlich sitzen da auch noch die blöden anderen Leute im Stadtrat, die alles besser wissen.
Doch es geht ja auch ohne OB (siehe Rossberg), wobei das Gehalt glücklicherweise weitergezahlt wird. Echt schade, dass die Bewerbungsfrist wahrscheinlich schon abgelaufen ist (oder?). Ich würde jedoch auch jmd. Anderen hier mit meiner Stimme unterstützen!!! Wer hat Lust?
Dieser Beitrag wurde von Chrizzly: 25 May 2008, 16:41 bearbeitet
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 25 May 2008, 17:07
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5. Schein      
Punkte: 921
seit: 01.10.2003
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OMG! Hilbert führt  Manipulieren die Chinesen schonwieder wichtige Onlineabstimmungen?
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I never finish anyth
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 25 May 2008, 17:28
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Froschologe         
Punkte: 5016
seit: 01.10.2003
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Zitat(Chris @ 25 May 2008, 16:27) Klar. Nehmen wir doch einen Euro pro Überquerung, dann haben wir bei den prognostizierten 40.000 Elbquerungen über die WSB rund 10 Millionen am Ende des Jahres in der Tasche. Eine PPP kann das auch, warum nicht die Stadt alleine. Mal eine ganz andere Frage: Was sind die Aufgaben eines Oberbürgermeisters? Zitat(SächsGemO) § 51
Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
[...]
§ 52
Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Der Bürgermeister muß Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluß rechtswidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 4) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Gemeinderat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. Über Angelegenheiten, die nach § 53 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhalten sind, ist anstelle des Gemeinderats der nach § 46 gebildete Beirat zu informieren.
§ 53
Leitung der Gemeindeverwaltung
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 41 Abs. 2), auch nicht auf den Bürgermeister übertragen.
(3) Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlaß von Rechtsverordnungen und Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.
§ 54 SächsGemO
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Lacht kaputt, was euch kaputt macht!
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