Klar. Nehmen wir doch einen Euro pro Überquerung, dann haben wir bei den prognostizierten 40.000 Elbquerungen über die WSB rund 10 Millionen am Ende des Jahres in der Tasche. Eine PPP kann das auch, warum nicht die Stadt alleine.
Mal eine ganz andere Frage: Was sind die Aufgaben eines Oberbürgermeisters?
Klar. Nehmen wir doch einen Euro pro Überquerung, dann haben wir bei den prognostizierten 40.000 Elbquerungen über die WSB rund 10 Millionen am Ende des Jahres in der Tasche. Eine PPP kann das auch, warum nicht die Stadt alleine. Mal eine ganz andere Frage: Was sind die Aufgaben eines Oberbürgermeisters?
Zitat(SächsGemO)
§ 51
Rechtsstellung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde.
[...]
§ 52
Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Der Bürgermeister muß Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluß rechtswidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
(3) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 4) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Gemeinderat unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. Über Angelegenheiten, die nach § 53 Abs. 3 Satz 3 geheimzuhalten sind, ist anstelle des Gemeinderats der nach § 46 gebildete Beirat zu informieren.
§ 53
Leitung der Gemeindeverwaltung
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.
(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 41 Abs. 2), auch nicht auf den Bürgermeister übertragen.
(3) Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlaß von Rechtsverordnungen und Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Gemeindebediensteten.