Leipzig - Die Zweitwohnungssteuer für Studenten, die ihren Erstwohnsitz noch bei ihren Eltern haben, ist rechtmäßig. Der umstrittenen Steuer stünden keine Bundesgesetze entgegen, entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht.
Studenten aus Wuppertal und Rostock, die bei ihren Eltern noch ein Zimmer oder eine kleine Wohnung nutzten, hatten sich gegen die Zahlung der Zweitwohnsitzsteuer an ihre Universitätsstädte gewehrt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf und das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatten ihnen zunächst Recht gegeben.
In seinem Revisionsverfahren entschied das Bundesverwaltungsgericht jedoch, dass das Bundesrecht Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuer weder verbietet noch verlangt. Auch sei es nach dem Sozialstaatsprinzip nicht erforderlich, BAföG-Empfänger generell von der Steuererhebung zu befreien.
In ihrem Spruch führten die Richter aus, dass das Unterhalten einer Zweitwohnung neben dem ersten Wohnsitz einen „über das allgemeine Wohnbedürfnis hinausgehenden Aufwand“ darstelle. Normalerweise könne man davon ausgehen, dass der Inhaber einer Zweitwohnung wirtschaftlich leistungsfähig sei. Auf die Frage, ob der einzelne Mieter tatsächlich leistungsfähig sei, komme es nicht an.
Allerdings stehe es den Ländern und Gemeinden frei, die Anforderungen an die Erstwohnung strenger auszugestalten, erklärten die Richter weiter. So könnten sie die Steuerpflicht für die Zweitwohnung an die Frage knüpfen, ob der Studierende „eine tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Erstwohnung“ habe. Mit Blick auf BAföG-Empfänger meinten die Richter, dass diese nicht generell von Zweitwohnsitzsteuer ausgenommen werden müssten. Es genüge aber, wenn im Einzelfall festgestellt werde, dass diese nicht genug Geld hätten, und die Steuer daraufhin erlassen werde. (AP)
--------------------
Apprendre à chanter à un cochon, c'est gaspiller votre temps et contrarier le cochon.
|