hi stella, schlechte Karten...
aus OLG Hamm 2007-10-29; 2 Ss OWi 695/07: Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Betroffene der Gurtanlegepflicht nicht nachgekommen ist, weil er – wie das Amtsgericht festgestellt hat – das Gurtschloss zwar verriegelt, den Schultergurt jedoch nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt hatte. Damit hatte er den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt im Sinne des § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO. Es ist hinreichend geklärt, dass das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht die beliebige Verwendung des Gurtes in irgendeiner Art und Weise bedeutet, sondern dass der Gurt nur dann „angelegt“ ist, wenn er entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ordnungsgemäß benutzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn er so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen kann, was nur dann zu bejahen ist, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird (vgl. hierzu OLG Hamm VRS 69, 460; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 21 a StVO Rdnr. 4 m. w. Nachweisen). Von dieser Gurtanlegepflicht war der Betroffene auch nicht etwa nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 – 6 StVO befreit. Diese Auslegung der Vorschrift über die Anschnallpflicht entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es ist erwiesen, dass durch die Benutzung von Sicherheitsgurten die Zahl der Unfalltoten und Schwerverletzten erheblich gesenkt werden kann. Körperverletzungen bei Verkehrsunfällen können durch ordnungsgemäßes Anlegen eines Sicherheitsgurtes vermieden oder zumindest abgeschwächt werden (vgl. Hentschel, a.a.O., § 21 a StVO Rdnr. 1). Ein derartiger Erfolg kann jedoch nur dann in vollem Umfang eintreten, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte von den Fahrzeuginsassen so benutzt werden, wie es aufgrund der Konstruktion der Gurte vorgesehen ist. Nur der angepasste Gurt sichert optimal. Er muss der Körperbeschaffenheit des Trägers entsprechen, richtig angepasst und so angelegt sein, dass er die durch § 35 a StVZO erstrebte Rückhaltewirkung vollständig erfüllt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Das ist u.a. nicht der Fall, wenn der Schultergurt wie im vorliegenden Fall – unter der Achsel hindurchgeführt wird.
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