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 03 Aug 2008, 02:04
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Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
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Der Staat schreibt einen Führerschein vor, der soundsoviele Theorie und Praxisstunden enthält und mit einer Prüfung auf beiden Gebieten abgeschlossen wird. Das sollte doch reichen um Fehlverhalten frühzeitig aufzuklären. Weiterhin bekommt man eine Begründung auf der "Anklage".
Soll euch der Staat noch die Butter auf's Brot schmieren? Und wenn man wirklich keinen Plan hat, kann man sicher auch auf der Polizeidirektion noch mal anrufen und nachfragen, was genau falsch war.
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bonum agere et bonum edere, sol delectans et matrona delectans (Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
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 06 Aug 2008, 20:17
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pssst!    
Punkte: 424
seit: 17.09.2006
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Ich war auch der Meinung das jeder Insasse selbst zahlt!
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84 takes a lifetime, and Bobby does it better
watching Creed videos years later, I now realize that Scott Stapp was a primadona!
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 07 Aug 2008, 09:27
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3. Schein   
Punkte: 170
seit: 06.11.2003
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hi stella, schlechte Karten...
aus OLG Hamm 2007-10-29; 2 Ss OWi 695/07: Das Amtsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Betroffene der Gurtanlegepflicht nicht nachgekommen ist, weil er – wie das Amtsgericht festgestellt hat – das Gurtschloss zwar verriegelt, den Schultergurt jedoch nicht über die Schulter, sondern unter dem linken Arm geführt hatte. Damit hatte er den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt im Sinne des § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO. Es ist hinreichend geklärt, dass das Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht die beliebige Verwendung des Gurtes in irgendeiner Art und Weise bedeutet, sondern dass der Gurt nur dann „angelegt“ ist, wenn er entsprechend seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch ordnungsgemäß benutzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn er so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen kann, was nur dann zu bejahen ist, wenn der Schultergurt auch tatsächlich über die Schulter geführt wird (vgl. hierzu OLG Hamm VRS 69, 460; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 21 a StVO Rdnr. 4 m. w. Nachweisen). Von dieser Gurtanlegepflicht war der Betroffene auch nicht etwa nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 – 6 StVO befreit. Diese Auslegung der Vorschrift über die Anschnallpflicht entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es ist erwiesen, dass durch die Benutzung von Sicherheitsgurten die Zahl der Unfalltoten und Schwerverletzten erheblich gesenkt werden kann. Körperverletzungen bei Verkehrsunfällen können durch ordnungsgemäßes Anlegen eines Sicherheitsgurtes vermieden oder zumindest abgeschwächt werden (vgl. Hentschel, a.a.O., § 21 a StVO Rdnr. 1). Ein derartiger Erfolg kann jedoch nur dann in vollem Umfang eintreten, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte von den Fahrzeuginsassen so benutzt werden, wie es aufgrund der Konstruktion der Gurte vorgesehen ist. Nur der angepasste Gurt sichert optimal. Er muss der Körperbeschaffenheit des Trägers entsprechen, richtig angepasst und so angelegt sein, dass er die durch § 35 a StVZO erstrebte Rückhaltewirkung vollständig erfüllt (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Das ist u.a. nicht der Fall, wenn der Schultergurt wie im vorliegenden Fall – unter der Achsel hindurchgeführt wird.
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www.thalheim-e-ontour.de
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 07 Aug 2008, 12:43
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5. Schein      
Punkte: 791
seit: 05.02.2005
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Zitat(cleanerjp @ 06 Aug 2008, 18:39) das war aber schon immer so;) aber löhnen könnte ja dann der verursacher^^  Sieht schlecht aus bei ner Mitfahrgelegenheit, von der ich nur noch die nummer hab...Gott wie hieß die eigentlich....
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