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 18 Aug 2008, 12:05
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3. Schein   
Punkte: 325
seit: 16.07.2005
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Ok also ich kann dir zumindest sagen, dass in meinem Arbeitsvertrag steht, dass vor Antritt der Arbeit keine Kündigung geht (von beiden Seiten nicht!) Wenn ich kündigen sollte habe ich ein Monatsgehalt zu zahlen (oder so ähnlich)
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Ich würde mich ja gern mit dir GEISTIG duellieren, aber ich sehe Du bist UNBEWAFFNET
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 18 Aug 2008, 12:28
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Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
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Du hast ja zugesichert, dass der Arbeitgeber deine Arbeitskraft erhält. Die 4 Wochen im Vertrag sind ja auch eine Planungsfrist für den Arbeitgeber, damit du ihm nicht einfach so davon rennst. Von daher kann man davon ausgehen, dass du auch den Vertrag nicht im Vorfeld ohne die vierwöchige Frist beenden kannst. Fraglich wäre, ob die die Kündigungsfrist dann losläuft, wenn du kündigst, oder erst ab dem ersten Arbeitstag. Sind bei dir aber nur drei Tage Unterschied, von daher wohl egal.
Der Arbeitgeber kann dich wohl durchaus verpflichten, die ersten vier Wochen zu machen. Es könnte aber auch sein, dass man mit ihm über einen Auflösungsvertrag reden kann, der deinen Arbeitsvertrag noch vor Arbeitsbeginn auflöst, da er dann keine Lust hat dich für nur für vier Wochen zu beschäftigen.
Wenn du aber nicht antrittst, kann der Arbeitgeber durchaus von dir Schadensersatz fordern (wegen Nichterfüllung der Pflichten in deinem Vertrag). Wenn du aber innerhalb der Kündigungsfrist dort arbeitest sollte er dir nichts können.
Ich würde einfach mal in der Personalabteilung dort anrufen und nachfragen, wie die es sehen.
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bonum agere et bonum edere, sol delectans et matrona delectans (Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
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 18 Aug 2008, 12:31
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Roman-Precog :o)         
Punkte: 6661
seit: 14.11.2003
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Zitat(juraforum.de) Grundsätzlich ist eine Kündigung VOR Arbeitsantritt zulässig. Ausnahme: Im Vertrag ist eine solche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen und kündigt der Arbeitnehmer trotzdem, so ist die Kündigung unwirksam. Tritt er trotz der unwirksamen Kündigung die Arbeit nicht an, dann verhält sich der Arbeitnehmer vertragswidrig und macht sich in jedem Fall schadensersatzpflichtig.
Welche weiteren finanziellen Risiken der Arbeitnehmer bei Nichtantritt der Arbeit eingeht, hängt davon ab, ob eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde oder nicht.
Nach dem Urteil des BAG vom 04.03.2004 Az.:8 AZR 196/03 sind Vertragsstrafeabreden auch in Formulararbeitsverträgen grundsätzlich zulässig und wirksam, soweit sie den Arbeitnehmer nicht in unzumutbarer Weise benachteiligen. Eine Vertragsstrafe benachteiligt den Arbeitnehmer unzumutbar, wenn sie höher ist, als der Arbeitslohn für die Zeit der Kündigungsfrist. Beispiel: Beträgt die Kündigungsfrist wegen einer Probezeit nur zwei Wochen, dann darf als Vertragsstrafe nicht mehr als ein Lohn für die Zeit von zwei Wochen vereinbart sein. Beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, dann darf die Vertragsstrafe nicht höher als ein Monatsgehalt sein u.s.w.
Ist die Vertragsstrafe höher als der Lohn für die Zeit der Kündigungsfrist, dann ist die Vertragsstrafenabrede im Ganzen unwirksam. Eine Anpassung auf das Zumutbare erfolgt nicht.
Demnach müsste man sich hier folgende Fragen stellen:
1. Ist die Kündigung vor Arbeitsantritt im Vertrag ausgeschlossen worden? 2. Ist für den Fall des Nichtantritts oder einer anderen Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe vereinbart? 3. Entspricht die Höhe der Vertragsstrafe den obigen Kriterien? juraforum.deda ne kündiungsfrist VOR antritt nicht explizit im vertrag genannt wird, dürftest du eigentlich keine haben
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Nu, mir gönn!
"Ich bin Veganer Stufe IV. Ich esse nichts, was einen Schatten wirft." Ich bremse auch für Hufeisennasen! Was sich liebt, das neckt sich. – Was sich fickt, das fetzt sich. Wer will Mädchen schon an den Hintern fassen? Da kommen doch nur Püpse raus! Analsex is für´n Arsch!
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 18 Aug 2008, 16:08
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2. Schein  
Punkte: 130
seit: 30.12.2007
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Soweit ich weiß kann man doch innerhalb der Probezeit jedentag fristlos kündigen und gekündigt werden, ohne das irgendwelche gründe genannt werden müssen. Egal von welcher seite, zumindest habe wenn ich mich nicht irre das so wärend der ausbildung bei gebracht bekommen.
Aber wenn du es ganz genau wissen willst rufst du einfach bei der nummer an die ich dir gleich per PM zukommen lasse (rechtsschutz der gewerkschaften).
LG Basti
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"Das Gewissen sagt "nein", mein Herz das sagt "ja" der Verstand der lenkt ein und ich selbst, bin zu schwach."
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