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> Kündigung vor Antritt der Arbeit Kann da was passieren?

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post 18 Aug 2008, 11:31
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V.
*******

Punkte: 1301
seit: 27.10.2004

Hallo ihr Lieben,

ich brauche mal einen Rat:
Also ich hab letzten Monat einen Vertrag unterschrieben, der besagt, dass mein Arbeitsverhältnis am 21.08. beginnt.
Nun hab ich allerdings einen Plan B und bin nicht mehr auf die Stelle angewiesen und möchte ihn vor Antritt auflösen/kündigen.

Im Vertrag steht folgende Klausel:
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 20. August 2009, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über en 20.August 2009 hinaus kann einvernehmlich vereinbart werden.

Während der Befristung ist eine ordentliche Kündiung des Arbeitsvertrages für beide Seiten, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.


Meine Frage:

Wenn dort nun steht "während der Befristung" bleibt eine Auflösung des Vertrags heute zum 18.08. von den 4 Wochen Kündiungsfrist unberührt und ich müsste am 21.08. nicht dort anfangen, oder?????


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post 18 Aug 2008, 12:31
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Roman-Precog :o)
*********

Punkte: 6661
seit: 14.11.2003

Zitat(juraforum.de)
Grundsätzlich ist eine Kündigung VOR Arbeitsantritt zulässig. Ausnahme: Im Vertrag ist eine solche Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen.

Ist die vorzeitige Kündigung ausgeschlossen und kündigt der Arbeitnehmer trotzdem, so ist die Kündigung unwirksam. Tritt er trotz der unwirksamen Kündigung die Arbeit nicht an, dann verhält sich der Arbeitnehmer vertragswidrig und macht sich in jedem Fall schadensersatzpflichtig.

Welche weiteren finanziellen Risiken der Arbeitnehmer bei Nichtantritt der Arbeit eingeht, hängt davon ab, ob eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde oder nicht.

Nach dem Urteil des BAG vom 04.03.2004 Az.:8 AZR 196/03 sind Vertragsstrafeabreden auch in Formulararbeitsverträgen grundsätzlich zulässig und wirksam, soweit sie den Arbeitnehmer nicht in unzumutbarer Weise benachteiligen. Eine Vertragsstrafe benachteiligt den Arbeitnehmer unzumutbar, wenn sie höher ist, als der Arbeitslohn für die Zeit der Kündigungsfrist. Beispiel: Beträgt die Kündigungsfrist wegen einer Probezeit nur zwei Wochen, dann darf als Vertragsstrafe nicht mehr als ein Lohn für die Zeit von zwei Wochen vereinbart sein. Beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, dann darf die Vertragsstrafe nicht höher als ein Monatsgehalt sein u.s.w.

Ist die Vertragsstrafe höher als der Lohn für die Zeit der Kündigungsfrist, dann ist die Vertragsstrafenabrede im Ganzen unwirksam. Eine Anpassung auf das Zumutbare erfolgt nicht.

Demnach müsste man sich hier folgende Fragen stellen:

1. Ist die Kündigung vor Arbeitsantritt im Vertrag ausgeschlossen worden?
2. Ist für den Fall des Nichtantritts oder einer anderen Vertragsverletzung eine Vertragsstrafe vereinbart?
3. Entspricht die Höhe der Vertragsstrafe den obigen Kriterien?

juraforum.de

da ne kündiungsfrist VOR antritt nicht explizit im vertrag genannt wird, dürftest du eigentlich keine haben


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