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Gültigkeit Gutschein
Antworten(1 - 10)
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 19 Mar 2009, 20:44
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2. Schein  
Punkte: 114
seit: 07.06.2008
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Ich glaube es kommt drauf an, ob der Gutschein eine bestimmte Leistung oder einen Geldwert beinhaltet: Wenn er für eine Theatervorstellung oder ein Essen oder sonstewas ausgestellt ist kann er entweder ganz verfallen oder z. B. nur gegen Zahlung eines Aufpreises akzeptiert werden. Wenn er aber auf z.B. 20 € ausgestellt ist kann er nicht verfallen -> nur je länger man wartet sind 20 € inflationsbedingt eben weniger wert...
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Zitat(asmo @ 16 Dec 2008, 20:48) Ich bleib dabei: Der HUGO rockt...und der Preis auch. :D 
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 20 Mar 2009, 02:01
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Froschologe         
Punkte: 5016
seit: 01.10.2003
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vgl. §195 BGBZitat Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. die verkürzung dieser frist ist nicht rechtens. da gibt es genug urteile zu, die dir in der SLUB in einer fachdatenbank sehr schnell zusammensuchen kannst, falls der gutscheinersteller dir nicht entgegenkommt.
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Lacht kaputt, was euch kaputt macht!
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 20 Mar 2009, 12:05
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4. Schein    
Punkte: 417
seit: 28.01.2004
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Na so pauschal kann man das glaub ich nicht sagen  Ein Jurist würde wohl sagen es kommt drauf an. ^^ Erste Frage wäre z.B. ob es sich hier um eine AGB handelt (wovon ich mal ausgehe) und dann eben ob es eine unangemessene Abweichung von der regelmäßigen Verjährung ist. Zur Verdeutlichung mal nen zitat aus nem BGH Urteil: "Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein" Es bleibt also eine Interessenabwägung, die aber häufig zugunsten der Verbraucher ging. Ohne genaue Kenntnisse über den Sachverhalt zu haben, isses also nich so eindeutig. Am Ende ist es eh ne ganz andere Sache sein Recht auch zu bekommen. Einfach mal hingehen und versuchen den Gutschein einzulösen. Wenn Sie nich wollen, einfach bischen drauf pochen und mit der Rechtsprechung wedeln. Ob Sie sich dann drauf einlassen, ist ja eine andere Frage. Denn daran anschließend dürfte man sich fragen, ob sich ein richtiger Streit lohnt
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 20 Mar 2009, 13:05
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verkwirtsch         
Punkte: 4565
seit: 09.04.2004
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Zitat(chaoscamp @ 20 Mar 2009, 11:05) Zur Verdeutlichung mal nen zitat aus nem BGH Urteil: "Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein"  Du zitierst aber ein Urteil zu einem Gutschein über Sachwert. Bei Geldwertgutscheinen sieht die Sache wieder anders aus und wombat hat Recht. Ein Geldwert kann nicht auf ein Jahr Gültigkeit begrenzt werden. Und ich vermute, das Theater wird sich darüber nicht mit dir streiten. Welches Theater isses denn?
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 20 Mar 2009, 14:36
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4. Schein    
Punkte: 417
seit: 28.01.2004
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Ne Ne, das gilt auch dafür Das ist unabhänig davon, welche Leistung du nun damit verlangen kannst. Mit dem Gutschein im obigen Zitat ist auch dein sogenanntet Geldwertgutschein gemeint. Es sind schon die Fälle gemeint, bei denen Geld für einen Gutschein bezahlt wurde, ob Ikea, Amazon oder sonst was. Der Punkt ist, dass die Äquivalenz von den Leistungen nicht stimmt, wenn die Frist zu kurz ist. Wann das dann aber der Fall ist, ist Einzelfallabhänig. Im Fall von Amazon z.B. haben Sie ein Jahr als zu kurz bemessen gesehen, da der Aufwand diese Karten zu verwalten zu gering ist, um eine überwiegendes Interesse für die Verkürzung zu bejahen. Im allgemeinen, dürfte meiner Meinung nach 1 Jahr sehr häufig zu kurz sein. Es ist aber falsch einfach zu behaupten, unter den 3 Jahren geht nichts.
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 20 Mar 2009, 15:38
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4. Schein    
Punkte: 417
seit: 28.01.2004
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Ok versuchen wir das mal anders.
Irgendjemand hat den Gutschein mal gekauft, also einen Vertrag mit dem Anbieter/Verkäufer geschlossen. Der unterliegt grundsätzlich der Verjährung (regelmäßig, die von wombat erwähnten 3 Jahre). Ebenso kann man aber diese Regelung aber selber abbedingen und was anderes regeln. Dies wird häufig über AGB gemacht. Da AGB aber die Gefahr tragen, dass der Verbraucher übertölpelt wird, gibt es eine AGB-kontrolle. Die wiederum fragt dannach, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers besteht. Meist der Fall, wenn von gesetzlichen Regeln stark abgewichen wird (in dem fall die 3 Jahre Verjährung). D.h. ein Verkürzung kann im angemessenen Rahmen schon geschehen und ist eben gerade vom Einzelfall abhänig. Meiner Meinung nach dürfte eben 1 Jahr (im Vergleich zu 3 Jahren) nicht angemessen sein, da ich kein Interesse erkennen kann, welches hier höher wiegen sollte. In so einem Fall ist die AGB ungültig und es gilt die gesetzliche Regelung (Stichwort: keine Geltungserhaltende Reduktion)
Kurz zusammengefasst: Nach 3 Jahren kann die Einlösung verweigert werden, da verjährt. Bei darunter vereinbarten Fristen in AGB nur, wenn es noch interessengerecht ist, da ansonsten wieder die 3 Jahre.
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