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post 19 Mar 2009, 18:20
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5. Schein
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Punkte: 791
seit: 05.02.2005

Hallo zusammen,

ich hatte vergangenes Jahr einen Theatergutschein geschenkt bekommen, Gültigkeit 1 Jahr, bis Jan/09. Das ist ja nun leider vorbei, habe den Gutschein nachdem er in Vergessenheit geraten war nun eben wiedergefunden und dächte mich erinnern zu können,dass Gutscheine neuerdings kein "Verfallsdatum" haben dürfen. Weiß da wer Bescheid?Wär ja blöd, wenn nicht wacko.gif
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post 20 Mar 2009, 12:05
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4. Schein
****

Punkte: 417
seit: 28.01.2004

Na so pauschal kann man das glaub ich nicht sagen wink.gif

Ein Jurist würde wohl sagen es kommt drauf an. ^^

Erste Frage wäre z.B. ob es sich hier um eine AGB handelt (wovon ich mal ausgehe)
und dann eben ob es eine unangemessene Abweichung von der regelmäßigen Verjährung ist.

Zur Verdeutlichung mal nen zitat aus nem BGH Urteil:
"Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein"

Es bleibt also eine Interessenabwägung, die aber häufig zugunsten der Verbraucher ging.
Ohne genaue Kenntnisse über den Sachverhalt zu haben, isses also nich so eindeutig.

Am Ende ist es eh ne ganz andere Sache sein Recht auch zu bekommen. Einfach mal hingehen und versuchen den Gutschein einzulösen. Wenn Sie nich wollen, einfach bischen drauf pochen und mit der Rechtsprechung wedeln. Ob Sie sich dann drauf einlassen, ist ja eine andere Frage. Denn daran anschließend dürfte man sich fragen, ob sich ein richtiger Streit lohnt wink.gif


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post 20 Mar 2009, 13:05
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verkwirtsch
*********

Punkte: 4565
seit: 09.04.2004

Zitat(chaoscamp @ 20 Mar 2009, 11:05)
Zur Verdeutlichung mal nen zitat aus nem BGH Urteil:
"Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein"
*

Du zitierst aber ein Urteil zu einem Gutschein über Sachwert. Bei Geldwertgutscheinen sieht die Sache wieder anders aus und wombat hat Recht. Ein Geldwert kann nicht auf ein Jahr Gültigkeit begrenzt werden.

Und ich vermute, das Theater wird sich darüber nicht mit dir streiten. Welches Theater isses denn?


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stella   Gültigkeit Gutschein   19 Mar 2009, 18:20
wombat1st   vgl.§195 BGB die verkürzung dieser frist ist nic...   20 Mar 2009, 02:01
chaoscamp   Na so pauschal kann man das glaub ich nicht sagen ...   20 Mar 2009, 12:05
chaoscamp   Ne Ne, das gilt auch dafür ;) Das ist unabhänig d...   20 Mar 2009, 14:36
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