Ok versuchen wir das mal anders.
Irgendjemand hat den Gutschein mal gekauft, also einen Vertrag mit dem Anbieter/Verkäufer geschlossen. Der unterliegt grundsätzlich der Verjährung (regelmäßig, die von wombat erwähnten 3 Jahre). Ebenso kann man aber diese Regelung aber selber abbedingen und was anderes regeln. Dies wird häufig über AGB gemacht. Da AGB aber die Gefahr tragen, dass der Verbraucher übertölpelt wird, gibt es eine AGB-kontrolle. Die wiederum fragt dannach, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers besteht. Meist der Fall, wenn von gesetzlichen Regeln stark abgewichen wird (in dem fall die 3 Jahre Verjährung). D.h. ein Verkürzung kann im angemessenen Rahmen schon geschehen und ist eben gerade vom Einzelfall abhänig. Meiner Meinung nach dürfte eben 1 Jahr (im Vergleich zu 3 Jahren) nicht angemessen sein, da ich kein Interesse erkennen kann, welches hier höher wiegen sollte. In so einem Fall ist die AGB ungültig und es gilt die gesetzliche Regelung (Stichwort: keine Geltungserhaltende Reduktion)
Kurz zusammengefasst: Nach 3 Jahren kann die Einlösung verweigert werden, da verjährt. Bei darunter vereinbarten Fristen in AGB nur, wenn es noch interessengerecht ist, da ansonsten wieder die 3 Jahre.
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