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> Praktikum als Prüfungsleistung etwas kompliziert- lest selbst

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post 13 Aug 2009, 12:45
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brunetti
*******

Punkte: 1145
seit: 12.07.2007

Also ich versuche es mal zu erklären:

Ich bin im 8. Semester und mache nächstes Semester ein Urlaubssemester um bei einem stetig wachsenden Automobilhersteller ein Praktikum von 6 Monaten zu machen. Danach müsste ich meine Diplomarbeit innerhalb von 4 Wochen anmelden, da das Praktikum meine letzte Prüfungsleistung wäre.
Jetzt aufgepasst: da ich aber gerne noch ins ausland würde, und mich als student auch noch fördern lassen möchte, habe ich überlegt nach den 6 Monaten praktikum noch 3 Monate Praktikum in England zu machen(wäre dann ab april 2010). Jetzt die Frage: da könnte ich ja auch das 3 monate lange auslandspraktikum als prüfungsleistung anerkennen lassen und nach den 3 monaten erst diplomarbeit anmelden, denn denen kann ja egal sein, warum ich 6 monate zuvor schonma ein Praktikum gemacht habe, oder muss ich mir die 6 Monate Praktikum anrechnen lassen?
Ich hoffe ihr versteht mich.
Mein Prof. meinte zwar auch das man die Regelung mit den 4 Wochen recht flexibel händeln kann, aber sicher ist sicher.

Wäre euch für Anregungen und Erfahrungen sehr dankbar.
Das ist nämlich mein neues Auslandskonzept, nachdem ich erst work and travel in australien machen wollte. blink.gif
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post 14 Aug 2009, 20:01
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verkwirtsch
*********

Punkte: 4565
seit: 09.04.2004

Was heisstn hier "SOWAS"? Wann soll man denn ein Praktikum sonst machen? Also bei mir waren 3 Monate mindestens Pflicht. 6 Monate hab ich gemacht, weil das das Minimum beim Praktikumsbetrieb war (was ich auch sinnvoll finde). Ich wüsste nicht, wann man das sonst machen soll.


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Perseus
post 14 Aug 2009, 21:45
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Zitat(die_dan @ 14 Aug 2009, 20:01)
Wann soll man denn ein Praktikum sonst machen?
*

in der Hoffnung, den Thread nicht allzusehr abschweifen zu lassen: In dem Fachsemester, in dem es nach der Studienordnung vorgesehen ist - jedenfalls haben die Ordnungen hier alle die Praktika in einem normal zählenden Fachsemester.

Ich zitiere da mal eben die für mich gültige Ordnung:
Zitat(Immatrikulationsordnung der TU-Ilmenau @ 03 April 2008)
§ 9 Beurlaubung
(1) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). [...]
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
[...]
2. die Ableistung eines Praktikums, das nicht Bestandteil der Studienordnung ist;
3. ein studienbedingter Auslandsaufenthalt, es sei denn, dass es sich um ein in der
Studienordnung vorgesehenes Praktikum handelt;
[...]

-> Urlaubssemester für Pflichtpraktikum ist nicht.
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post 14 Aug 2009, 22:37
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Drehrumbum der Runde
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Punkte: 1995
seit: 07.03.2006

Zitat(Perseus @ 14 Aug 2009, 21:45)

-> Urlaubssemester für Pflichtpraktikum ist nicht.
*


quatsch.

also ich hab zufällig 2 urlaubssemester für n praktikum genommen und werd die nächsten 2 regulären semester auch noch arbeiten gehen...

es interessiert niemanden, was man im urlaubssemester macht. es gibt auch keine nachweispflicht und es fragt auch keiner und es will auch niemand irgendwelche zeugnisse oder sonstiges sehen.

und beim ausfüllen von dem blauen bogen gibts explizit beim grund die option 'praktikum'... ganz losgelöst von pflicht oder nicht


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