|
Videoüberwachung im Hausflur... wird m.E. zweckentfremdet
|
|
 09 Mar 2010, 16:57
|

makellos!         
Punkte: 9823
seit: 10.05.2005
|
What's happening forum?
aaaalso, vor nunmehr geraumer zeit, wurde bei mir im haus mehrere video-cams eingebaut - natürlich, ohne die anwohner vorher darüber zu informieren. als die ganze geschichte vom tisch war, hing nur frech ein schreiben im schaukasten aus, dass da jetz cams hängen, die vom großteil der anwohner als sicherheitsfördernd empfunden werden. da war ich schonma satt, wa. jedenfalls nutzt der hausi die dinger für seine kleinkriege gegen das - zugegebenermaßen sozial benachteiligte - anwohnerpublikum. da hängen also ständig zettel aus, die besagen, dass da und dort ein rad auf dem gang steht, hier und da ein möbelstück unrechtmäßig gelagert wird etc. etc. alles mit dem schönen nachsatze "der verursacher/verschmutzer ist durch die videoaufzeichnungen bekannt und wird belangt, wenn das und das nicht beseitigt wird"... mal davon abgesehn, dass ich's nicht mal recht glaube, dass die die aufnahmen wegen sowas anschauen: dürfen die das? ich meine, die cams sind dafür da, straftaten aufzuklären, oder? (ja auch das ist fragwürdig. seit die cams hängen gibt's jedenfalls nicht weniger blut im hausflur oder so)
ich fühl mich jedenfalls big-brother-t. zurecht? kann man sich in einem solchen fall an den verbraucherschutz wenden? wie verhalte ich mich?
gruß, fuchs
--------------------
Lore Inga Rick hat dem Wellensittich beigebracht "Hitler" und "Goebbels" zu sagen
|
|
|
Antworten
|
|
 09 Mar 2010, 17:13
|

Nu, so isser halt.      
Punkte: 801
seit: 06.12.2005
|
Zitat Immer häufiger ist zu beobachten, dass sich Vermieter oder auch Mieter mit Hilfe einer Videoüberwachung im Hausflur oder im Bereich der Hauseingangs- oder Wohnungstür vor ungebetenen Gästen und Besuchern schützen wollen. Grundsätzlich sind derartige Überwachungssysteme nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sind, der Bewohner oder Besucher deutlich auf sie hingewiesen wird, die Aufnahmen nicht gespeichert werden und unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.
Unbedenklich ist die Videoüberwachung unter diesen Voraussetzungen regelmäßig dann, wenn sie dazu dient, die zeitgleiche Beobachtung an einem anderen Ort zu ermöglichen und damit die Funktion einer Wache an einem anderen Ort auszuüben. Dafür gilt, dass nur derjenige Zugriff auf die Kamerabilder haben soll, der unmittelbar als berechtigter Nutzer betroffen ist. Der Monitor kann somit als elektronischer Türspion genutzt werden, damit sich die Bewohner ihren Besuch - nicht den des Nachbarn - vorher ansehen können.
Dieser Zweck ist nicht erfüllt, wenn vom Vermieter eine Videokamera so installiert wird, dass sie der Beobachtung der Wohnungseingangstür des Mieters dient. (Anm. vom Poster: k.a. ob das bei dir zutrifft, steht ja vlt. im Aushang)
[...]
Der Einbau solcher Video-Systeme ist aber regelmäßig als unzulässig anzusehen, die Aufnahmen speichern oder einen Bereich erfassen, der über den "Hoheitsbereich" des Vermieters oder Mieters hinausgeht. Es spielt dann auch keine Rolle, ob die Kamera dauernd eingeschaltet ist oder nicht. Eine verdeckte Videoüberwachung ist immer unzulässig.
[...]
Quelle: Berliner ZeitungAuch Interessant aus dem Artikel (aber OT, Betrifft aber z.B. u.a. die Wohnheime und Wohheimverträge wenn ich mcih recht erinnere): Zitat Darüber hinaus ist auch ein Besuch auf längere Dauer gestattet. Der Mieter darf für mehrere Wochen - etwa sechs bis acht Wochen - auch ohne die Einwilligung des Vermieters Besucher in seiner Wohnung aufnehmen, wenn darin keine Untermiete oder unerlaubte Daueraufenthalte in seinem Haushalt zu sehen sind und auch keine Überbelegung der Wohnung verbunden ist. Eine kurzfristige Überbelegung schadet aber nicht. Einer teilweisen Untervermietung muss der Vermieter zustimmen. Jedoch hat der Mieter darauf einen Anspruch, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Dies kann sich bereits vorliegen, wenn die Kosten reduziert werden. Wichtig ist, dass der Mieter sich das vertragswidrige Verhalten seiner Besucher anrechnen lassen muss.
Also nicht mehr auf die asiatischen Mitbewohner schimpfen €:Hab noch ein urteil von 2005: Zitat In einem Mietshaus wurden mehrfach Waschmaschinen beschädigt, die sich in der Waschküche befanden. Diese wurde von den Mietern gemeinsam benutzt. Die Vermieterin installierte daraufhin in der Waschküche eine nicht sichtbare Videokamera, mit der er heimliche Videoaufzeichnungen machte. Die Überwachung diente vor allem dazu, eine bestimmte Mieterin zu überwachen. Als auf den Videoaufzeichnungen erkennbar war, dass diese Mieterin gegen zwei Waschmaschinen getreten hatte, steht die Vermieterin auf dem Standpunkt, dass diese Schadensersatz für die Beschädigungen der Waschmaschinen leisten müsse. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage der Vermieterin ab. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die Mieterin eine Sachbeschädigung begangen habe und daher nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 303 StGB, § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Bei der angefertigten heimlichen Videoaufzeichnung handele es sich vorliegend um kein verwertbares Beweismittel. Durch die Videoüberwachung werde insbesondere aufgrund der Tatsache, dass diese heimlich erfolgt sei, erheblich in die Persönlichkeitsrechte der Mieterin eingegriffen. Eine offene Videoüberwachung wäre mindestens so effektiv gewesen. Darüber hinaus gebe es bei der Durchführung einer Videoüberwachung statt einer Videoaufzeichnung weniger Missbrauchsmöglichkeiten. Eine verdeckte Videoüberwachung sei allenfalls bei einer erheblichen Straftat zulässig, die gegen Leib und Leben gerichtet sei. Darüber hinaus müssten durch die Videoüberwachung auch hinreichend sichere Schlüsse auf die Täterschaft geschlossen werden können. OLG Köln vom 05.07.2005, Az. 24 U 12/05 Quelle: http://www.brennecke-partner.de/13815/Heim...ehrfamilienhausAlso scheint eine angekündigte, offene Überwachugn zulässig zu sein, aber die Aufnahmen dürfen nicht gespeichert werden (Entnehme ich mal aus der ersten Quelle und "Darüber hinaus gebe es bei der Durchführung einer Videoüberwachung statt einer Videoaufzeichnung weniger Missbrauchsmöglichkeiten."). Dieser Beitrag wurde von Mr_T: 09 Mar 2010, 17:21 bearbeitet
|
|
|
1 Nutzer liest/lesen dieses Thema (1 Gäste)
0 Mitglieder:
|