hallo,
ich bin steuerberater und sage folgendes dazu:
@1:
maßgeblich ist der gesamtumsatz als kleinunternehmer, der nicht mehr als 17.500 EUR im Jahr sein darf. Bestimmte Umsätze gehören nicht zum Gesamtumsatz gem § 19 UStG - daher die Fehlermeldung.
@2:
Die Anlage EÜR ist nur dann auszufüllen, wenn die Umsätze mehr als 17.500 EUR im Jahr betragen haben Insofern besteht Gleichheit zwischen Kleinuntenehmer und EÜR. Das heisst, sofern die 17.500 EUr nicht überschritten sind, brauch man sich sowohl über EÜR als auch über die Anwendung der Kleinunternehmerregelung keine Gedanken machen.
@3:
Einen Steuerberater würde ich mir immer dann nehmen, wenn man nicht nur Angestellter ist und/oder noch andere Einkünfte hat wie Vermietung und Verpachtung oder eine selbständige/gewerbliche Tätigkeit. Ich weiß wovon ich spreche. Kein Mensch, der das nicht hauptberuflich macht, kann im deutschen Steuerrecht komplett durhblicken, dafür gibt es soche wie uns ja

@4:
selbst wenn du nebenbei angestellt bist bleibst du Kleinunternehmer!!! Voraussetzung für die grundsätzliche Umsatzsteuerbarkeit von Umsätzen ist, dass man unter anderm die Umsätze selbständig ausübt! Dies ist bei der nichtselbstständigen Tätigkeit gerade NICHT der Fall. Deshalb sind diese "Umsätze" (wenn man so will) völlig ausgenommen von der nebenberuflichen, selbständig ausgeübten Tätigkeit. Solange die nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr als 17.500 EUr im Jahr an Umsätzen ausmacht, kannst du die Kleinunternehmerregleung auch neben einer Angestelltentätigkeit ausüben.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Dieser Beitrag wurde von hasufel79: 16 May 2010, 00:39 bearbeitet