_
toggle menu eXmatrikulationsamt.de
online: 373 gäste

>   

Themen Layout: Standard · [Linear] · Outline Thema abonnieren | Thema versenden | Thema drucken
post 09 Jul 2010, 05:56

*********

Punkte: 4457
seit: 13.08.2007

​​

Dieser Beitrag wurde von Juri: 29 Sep 2018, 21:57 bearbeitet
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
 
Antworten(1 - 7)
post 09 Jul 2010, 08:06
avatar
Herr Dachs
*********

Punkte: 8394
seit: 15.12.2004

nein, wohl aber das spielen von genau diesem mp3. schick ihm einfach das alte von deiner platte nochmal.
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
post 09 Jul 2010, 11:29
avatar
Straight Esh
*********

Punkte: 14030
seit: 01.10.2003

Kommt darauf an, was für einen Vertrag du mit mp3.de gemacht hast (vgl. Nutzungsbedingungen, AGBs). Wenn du ihnen ein exklusives Verbreitungs-/Nutzungsrecht zugesichert hast, kannst du nichts machen. Sind die Rechte für mp3.de nicht exklusiv steht es dir frei mit jedem anderen einen Vertrag über deine Werke abzuschließen.


--------------------


bonum agere et bonum edere,
sol delectans et matrona delectans

(Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
post 09 Jul 2010, 11:44

*********

Punkte: 4457
seit: 13.08.2007

​​

Dieser Beitrag wurde von Juri: 29 Sep 2018, 21:57 bearbeitet
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
post 09 Jul 2010, 11:49
avatar
Straight Esh
*********

Punkte: 14030
seit: 01.10.2003

Ja, das machen auch die Leute so, die dem VSR aufsitzen. Kannst ja jetzt mal versuchen die Nutzungsbedingungen zu lesen.
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
post 09 Jul 2010, 12:43

*********

Punkte: 4457
seit: 13.08.2007

​​

Dieser Beitrag wurde von Juri: 29 Sep 2018, 21:57 bearbeitet
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
post 09 Jul 2010, 18:13
avatar
tangel
*******

Punkte: 1038
seit: 18.01.2005

Das, was du da aus der FAQ zitiert hast, liest sich doch schon mal sehr gut. D.h. die wollen sich mit der Klausel nur gegen mißbräuchliche Nutzung absichern. Das Urheberrecht an deinem Werk hast du sowieso immer automatisch, bleibt die Frage nach dem Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht.

Da auf die Rücksprache mit dem Musiker verwiesen wird, können die ja kein exklusives Nutzungsrecht in ihren AGB vereinbart haben. Sonst wär' ja jeder, der dort was hochlädt schön blöd. Also den Interessenten einfach schriftlich ein Nutzungsrecht einräumen und fertig.


--------------------
bild kann nicht angezeigt werden
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
post 09 Jul 2010, 18:28
avatar
Diplom
********

Punkte: 1811
seit: 16.05.2007

Das Urheberrecht ist in der Tat nicht übertragbar. Verwertungsrechte werden Diese werden im übrigen nach der Zweckübertragungsregel übertragen. Mögliche Rechte sind in §15 ff UrhG definiert. Die Zweckübertragungsregel besagt, das wenn die einzelnen verwertungsarten nicht explizit vertraglich aufgeführt sind, nur die Rechte übertragen werden die für die Vertragserfüllung notwendig sind (§31 Abs. 5 Satz 1 UrhG).
ProfilPM
AntwortenZitierenTOP
1 Nutzer liest/lesen dieses Thema (1 Gäste)
0 Mitglieder: