Naja, ich würd mal sagen, wenn da ein kleines Splitkorn auf der Autobahn liegt, was ohne weiteres von einem LKW gefallen sein kann und du fährst da drüber und dein Hintermann bekommt das Ding an die Scheibe, dann kannst du ja im Prinzip überhaupt nichts dafür. Folglich müsstest du auch nicht zahlen, genausowenig wie die Versicherung von dir. Einzig haftbar wärest du, wenn das Steinchen deutlich sichtbar liegt und Vorsatz zu erkennen wäre (was bei 140 auf der Autobahn wohl nicht im Bereich des Erwägbaren liegt), auch bei Rollsplitt auf der Straße sieht es wohl mit der Haftung anders aus...
...aber so denke ich mal, da will bloß einer ne neue Scheibe von dir, ob du nun tatsächlich nichtsahnender Verursacher warst oder nicht...
Edit: Grad noch was gefunden:
Zitat
Haftung für Steinschlag
Wird die Windschutzscheibe eines Kraftfahrzeuges durch einen Stein beschädigt, der nachweislich nicht auf Grund mangelhafter Transportsicherung des Vorausfahrenden, sondern von der Fahrbahn hochgeschleudert wurde, entfällt die Haftung des Vorausfahrenden, da hier höhere Gewalt im Sinne des § 7 II StVG vorliegt und weder ein Verschulden des Fahrers noch die Haftung für die Betriebsgefahr des Fahrzeug in Frage kommen.
*
AG Gemünden Urteil vom 17.03.2004 - 14 C 475/04
QuelleDieser Beitrag wurde von Sigurd: 22 Sep 2010, 15:54 bearbeitet