Zitat(Fuchs @ 26 May 2011, 14:54)
eigentlich ja, du darfst nur leistungen beziehen, wenn du dem arbeitsmarkt zur verfügung stehst. wenn de n netten sachbarbeiter hast, lässt der sich deine situation aber erklären und lässt dich vllt. durchs raster fallen...

hier gehts nicht um alg I oder alg II. Du meldest dich, wie nach dem abitur die 3 monate bis zum studium als "ausbildungssuchend". das benötigst du lediglich fürs kindergeld, und für die spätere rente, falls du schon mal in die rentenkasse eingezahlt hast. wenn du dem amt dann zusätzlich noch sagst, dass das nur fürs kindergeld ist und dass du auch schon sicher wieder eine neue ausbildungsstelle hast sollte das keine probleme geben.
du stehst dem arbeitsmarkt als ausbildungssuchender quasi von vornherein nicht im eigentlichem sinne zur verfügung
Weep not for roads untraveled
Weep not for sights unseen
May your love never end and if you need a friend,
there's a seat here along side me.

