Hätteste in Medienrecht aufgepasst, dann wüssteste dass Polizisten im Dienst durchaus nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden, wenn sie fotografiert werden.
DU hattest Medienrecht. Ich hab während dessen was ordentliches gelernt. Und was auch immer du da glaubst, gehört zu haben: auch Polizisten im Dienst haben ein Persönlichkeitsrecht. Schlag noch mal den Hefter auf, Herzchen oder probier es direkt im Kunsturhebergesetz.
Folgt aus einem Verbot, bestimmte Bilder zu veröffentlichen, zugleich (gleichsam automatisch) ein Verbot, diese anzufertigen?
Kommt neben dem KUG vielleicht das Polizeirecht (fürs Anfertigen / Veröffentlichen) in Betracht?
Und wie sieht es eigentlich mit den Rechten von dem aus, der das Bild angefertigt hat - darf einfach ein Dritter dieses Bild (wenn es ihm zugänglich ist) posten?
Folgt aus einem Verbot, bestimmte Bilder zu veröffentlichen, zugleich (gleichsam automatisch) ein Verbot, diese anzufertigen?
Nein.
Zitat
Kommt neben dem KUG vielleicht das Polizeirecht (fürs Anfertigen / Veröffentlichen) in Betracht?
Polizeirecht regelt die Eingriffsbefugnisse der Polizei(-behörden) in Rechte der Bevölkerung. Für die im Raume stehende Frage ist das KunstUrhG die richtige Adresse. Es kann allerdings in Ausnahmefällen sein, dass noch eine noch speziellere Norm (z.B.) einschlägig ist.
Zitat
Und wie sieht es eigentlich mit den Rechten von dem aus, der das Bild angefertigt hat - darf einfach ein Dritter dieses Bild (wenn es ihm zugänglich ist) posten?
Nein, siehe KunstUrhG. Es kommt auf die Veröffentlichung an.
Kurz: Die Fotos durften angefertigt werden. Die Polizei hätte dieses unterbinden können oder die Kamera beschlagnahmen können, wenn es Anhaltspunkte gegeben hätte, dass sie veröffentlicht werden. Wir wissen ja bereits: Dieses ist ohne Einwilligung nicht erlaubt, es sei denn, die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG greifen. Die rechtswidrige Veröffentlichung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis max. 1 Jahr bestraft.
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Löscht das Meer den großen Durst wenn man daraus trinkt?