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>Wechsel begründen? Wie?

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post 24 May 2005, 18:10
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Müüüüde
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Muss man generell vor dem 4. Semester keinen Wechsel mehr begründen oder kann das jedes Bafögamt individuell machen??
Wenn ja, was muss in so ne Begründung rein und was lieber nicht?

Bei mir ist es so, dass ich mich im Juni exen lassen und dann noch 3 Monate arbeiten gehe. Will dann im Oktober weiterstudieren und werde da auch einen neuen Antrag abgeben (ist dann ein anderes Bafögamt). Gehe ich da erstmal auf Dummfang und gebe keine Begründung mit ab, in der Hoffnung das die nicht nachfragen werden, oder lieber gleich eine mit abgeben??


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post 24 May 2005, 19:32
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Zitat(www.studentenwerk-dresden.de)
Frage: Welche Regelungen gibt es bei einem Fachrichtungswechsel oder nach Abbruch der vorherigen Ausbildung?
 
Antwort:
In § 7 Abs. 3 BAföG ist das Folgende geregelt:
Hat der Auszubildende

  1. aus wichtigem Grund oder
  2. aus unabweisbarem Grund

die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt.

Was ist zu beachten?

Wichtiger Grund für einen Abbruch oder Wechsel ist z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wechsel der Weltanschauung oder Konfession. Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, dass die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann.

Hat der Auszubildende nicht u n v e r z ü g l i c h die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich n i c h t beachtlich.

Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird eine andere Ausbildung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann gefördert, wenn Abbruch oder Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters stattfinden.

Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des 4. Fachsemesters, wird Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden haben. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zu- lässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufes unmöglich macht.

Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Unerheblich ist, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen erhalten hat. Der Umstand allein, dass der Auszubildende (aus Kapazitätsgründen) nicht zugelassen worden ist, stellt dagegen keinen wichtigen Grund dar. Bei einem Wechsel der Fachrichtung in das Wunschstudium ist aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur zu bejahen, wenn der Auszubildende

  1. die nach Abbruch der bisherigen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hatte,
  2. ausschließlich aufgrund der rechtlichen Beschränkung bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert war, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen,
  3. ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Ableistung des Wehr- und Zivildienstes, des Freiwilligen Sozialen Jahres sowie vergleichbarer Dienste, und
  4. die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte.

Dies ist aber nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wurde.

Eine Beratung vor dem Abbruch oder Fachrichtungswechsel ist immer zu empfehlen.

Quelle:www.studentenwerk-dresden.de/finanzierung/faq-36.html


Im Zweifelsfall einfach mal in Bafög Amt fragen.
Die sind da ja meißt sehr nett und hilfsbereit (ist jedenfalls meine Erfahrung).


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