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 26 Nov 2003, 08:07
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der christian       
Punkte: 1119
seit: 01.10.2003
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Nochmal zu dem Gefahr in Verzug (hab ich gerade bei z-netz.rechtswesen.diskurs.allgemein gelesen): Zitat aus "Strafprozessrecht - Rechtsprechung" (Prof. Dr. iur. Clemens Arzt) BVerfG vom 20.2.01 in StV 01,207 = DVBl 01,637 = NJW 01,1121 Der Begriff der "Gefahr im Verzuge in Art. 13 II GG ist eng auszulegen. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme. Gefahr im Verzuge muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.
@Chris: wo ist das mit dem Vermieter nachzulesen mal irgendwo? (Rechtsnorm)
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