In diesem Moment findet eine
Anhörung zum Thema statt. Der Livestream ist leider schon beendet, aber es soll wohl eine Aufzeichnung geben.
Im Rahmen dieser Anhörung wurden verschiedene
Stellungnahmen verfasst.
Die eines gewissen Juniorprofessors Dr. Matthias Bäcker habe ich mir gerade mal grob durchgelesen, sie kritisiert den Gesetzesentwurf in vielfältiger Weise.
Ein paar Auszüge möchte ich mal vorstellen. Eigentlich gibts noch mehr, aber das wird ganz schön viel.
Zitat(I. Kompetenzrechtliche Fragen 1. Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes a))
Entgegen der Gesetzesbegründung1 ergibt sich eine Gesetzgebungskompetenz nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, der eine solche Kompetenz für das Recht der Wirtschaft eröffnet.
[...]
Dies setzt einen „wirtschaftsregulierenden oder wirtschaftslenkenden Gehalt“ des jeweiligen Gesetzes voraus. So können auch ordnungsrechtliche Normen im Sachzusammenhang mit dem Recht der Wirtschaft stehen und daher auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützt werden. Dagegen erstreckt sich die Gesetzgebungskompetenz nicht auf Vorschriften, die allein dazu dienen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen, auch wenn sie Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit haben mögen.
Nach diesen Kriterien können die geplanten Regelungen über Internetsperren nicht mehr als Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG eingeordnet werden. Ihr Gegenstand ist weder das wirtschaftliche Verhalten der betroffenen Access Provider noch der Markt für Zugangsdienstleistungen insgesamt, sondern die Bekämpfung der Kinderpornographie und damit ein Anliegen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Die Access Provider werden in die Pflicht genommen, um gegen Gefahren vorzugehen, die sie nicht selbst geschaffen haben und denen sie auch ansonsten nicht nahe stehen.
[...]
Das geplante Gesetz behandelt die Access Provider gewissermaßen als verlängerten Arm der staatlichen Gewalt, um gegen bestimmte Kommunikationsinhalte im Internet vorzugehen. [...]
Zitat(II. Materialrechtliche Fragen)
Inhaltlich kann eine Sperrpflicht für kinderpornographische Inhalte verfassungsgemäß sein. Der Gesetzentwurf weist jedoch bei der konkreten Ausgestaltung dieser Sperrpflicht Mängel auf, die auch verfassungsrechtliche Bedenken begründen.
Zitat(II. 2. Mängel des Gesetzesentwurfes a) Kein Ausschluss unverhältnismäßiger Sperren aa) Fehlender Vorrang einer Löschung)
[...]
Sollen kinderpornographische Inhalte aus ermittlungstaktischen Gründen im Netz belassen werden, ist eine Sperre unangemessen, da sie Wertungswidersprüche erzeugt: Das Bundeskriminalamt kann nicht einerseits entscheiden, dass ein Zugriff auf die betroffenen Inhalte um eines Ermittlungserfolgs willen hingenommen werden kann, andererseits aber unbeteiligte Dritte in die Pflicht nehmen, um einen solchen Zugriff zu verhindern. Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen kann ein Nichtstörer nur dann zur Gefahrenabwehr herangezogen werden, wenn Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nicht möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, nicht aber, wenn eine Inanspruchnahme des Nichtstörers aus taktischen Gründen wünschenswert erscheint.[...]
Zitat(II. 2. b) Unzulänglichkeit des behördlichen Verfahrens bb) Fehlende Pflicht zur fortlaufenden Kontrolle der Liste)
Nicht nur rechtspolitisch, sondern auch verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, dass der Gesetzentwurf die Aktualität der Sperrliste nicht verfahrensrechtlich gewährleistet. Dies kann dazu führen, dass die Liste mit der Zeit mehr und mehr Adressen aufführt, unter denen keine kinderpornographischen Inhalte mehr abgerufen werden können. [...]
Zitat(II. 2. c) Ineffektiver Rechtsschutz wegen unzureichender Information der Betroffenen)
[...]
Die geregelte Auskunftspflicht ist in zweierlei Hinsicht unzureichend: Zum einen muss dem Contentanbieter, der gegen eine Sperre vorgehen will, auch mitgeteilt werden, weshalb bestimmte Inhalte auf die Sperrliste gesetzt wurden. Anderenfalls reicht sein Informationsstand nicht aus, um beurteilen zu können, ob weitere behördliche und gerichtliche Behelfe Erfolg versprechen. Zum anderen müssen auch Internetnutzer, die bestimmte gesperrte Informationsangebote wahrnehmen wollen, einen entsprechenden Auskunftsanspruch haben.
QUELLE