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Things, That Need To Be DoneFr., 02.07.2010 - Saloppe Sommerwirtschaft
bunglefever |
05 Apr 2010, 23:20 |
Themenlink
Things, That Need To Be Done
Saloppe Sommerwirtschaft am Freitag den 02.07.2010
Beginn: 20:00 Uhr Location: Saloppe Sommerwirtschaft www.saloppe.de Adresse: Brockhausstraße 1, 01099 Dresden Antworten(1 - 14)
Allzeit breit!
(Mehr Infos, wenn alles steht) is das der Tag, an den Sie endlich ein riesen Stueck Fleisch essen wird, Er endlich erwachsen wird und Er endlich 1. Wahl bekommt und ist?
bunglefever
24 Jun 2010, 08:01 |
Antwort#4
[x] location [x] DJ [x] Fußball [x] Bierpreissubventionierung [x] Grill more soon ... hach ist das spannend...
Was war das nochma? du bist gar nicht eingeladen!
na wenn Du kommst, will ich eh nich mehr wissen, was das ist... spiel ich mit Hannes halt Tekken.
ja, das ist wohl besser!
bunglefever
24 Jun 2010, 16:52 |
Antwort#9
Ab sofort ist dieser Thread für Zusagen, Mitleidsbekundungen, jedweder Art, Wünsche zur Veranstaltungselementintegration und sonstige On- und Offtopic-Kommentare freigegeben. Gemäß dem Anlass ist das Ziel: 30 Seiten
Ein Hinweis der besonderen Art: Wen den gleiche Schicksal zwischen dem 16. Mai und dem 19. Juni ereilt hAT, der bekommt an besagtem Abend ein Freigetränk seiner Wahl Zuguterletzt noch ein kleiner Imagefilm zur Location:
onkelroman
24 Jun 2010, 17:05 |
Antwort#10
Zitat(bunglefever @ 24 Jun 2010, 16:52) Wen den gleiche Schicksal zwischen dem 16. Mai und dem 19. Juni ereilt hAT, der bekommt an besagtem Abend ein Freigetränk seiner Wahl
mmarx
24 Jun 2010, 17:18 |
Antwort#11
simpson
24 Jun 2010, 18:02 |
Antwort#12
roman..30..
macoka
24 Jun 2010, 18:17 |
Antwort#13
ich hab hier noch nüschtzt von ginTonic gelesen...
Giovanni
24 Jun 2010, 18:27 |
Antwort#14
30 hmmm
Strafgesetzbuch Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) 3. Titel - Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31) § 30 Versuch der Beteiligung (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
seb
24 Jun 2010, 18:29 |
Antwort#15
Zitat(Giovanni @ 24 Jun 2010, 18:27) 30 hmmm § 30 netter versuch .. aber das war ni gemeint 1 Nutzer liest/lesen dieses Thema (1 Gäste)
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