|
..verstehen wir sie noch?
|
|
 28 Mar 2007, 12:10
|

creamed my pantz.         
Punkte: 2512
seit: 05.01.2007
|
ich bin jetzt mal über einen Abschnitt gestolpert (warum wird man sich beim Lesen denken können  ) und wunderte mich schon ein bisschen über die Formulierung... deshalb würde ich gerne mal von euch wissen, wie ihr diesen versteht (bitte nur Schlüsse anhand des Geschriebenen ziehen und nicht auf Grund allg. Erfahrungen o.ä.) so da haben wir ihn: Zitat(StVO) § 12 Halten und Parken (3) Das Parken ist unzulässig1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224), 5. (aufgehoben) 6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201) a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m, 7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften, b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b), c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild, d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild, 9. vor Bordsteinabsenkungen. Qnun denn, gebt mir eure Gedanken preis, am besten mit Begründung, warum ihr das so versteht, die SpraWis dürfen natürl. dieses ganze Wortgeflecht zerlegen
--------------------

|
|
|
|
|
 28 Mar 2007, 12:17
|

Heiler        
Punkte: 1987
seit: 08.12.2004
|
zeichen 315:  Zitat Zeichen 315
Parken auf Gehwegen
1.
Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
2.
Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
3.
Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
4.
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden. demzufolge geh ich davon aus, wenn irgendwas davon nicht erfüllt wird gilt es als verbotsschild!
--------------------
mad max ist an der tanke bier holen
Kapitulieren ist EMO
Fuchs (03:57 PM) : der KNM hat deine Freundin weggeschmissen
|
|
|
|
Perseus |
 28 Mar 2007, 12:20
|
Abgemeldet
|
Zeichen 315 sagt, dass du auf dem Gehweg parken darfst, demnach ist Parken auf der Straße dort verboten. So versteh ich das. Und Wikipedia gibt mir recht.
|
|
|
|
|
 28 Mar 2007, 14:58
|

Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
|
Zitat(§1) (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Zitat(§2) (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Noch Fragen? Sofern es nicht eindeutig Teil der Fahrbahn war, und nicht gesondert als Parkplatz ausgewiesen war, hast du da mit dem Auto nichts darauf zu suchen.
--------------------
bonum agere et bonum edere, sol delectans et matrona delectans (Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
|
|
|
1 Nutzer liest/lesen dieses Thema (1 Gäste)
0 Mitglieder:
|