Laute
Heise Online:
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Nach einem Urteil des OLG Hamm vom 24. August 2004 (Az. 5 U 51/04) verstößt die Übernahme von Grafiken und Stylesheets auf die Website eines Konkurrenten nicht gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht. [...] [Es fehle den Bildern] an der dafür notwendigen "Schöpfungshöhe", da nicht ersichtlich sei, dass für die verwendeten Effekte eine "Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei". Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG bestehe für die Computergrafiken nicht. Diese Vorschrift schütze nur die "persönliche Leistung des Lichtbildners". Eine Computergrafik sei dagegen nur das Ergebnis eines Programms, welches das Bild hervorbringe, "ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient". Dagegen sei es beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen, so die Richter aus Hamm. [...] [Der] Beklagte [habe] mit den Grafiken und den Stylesheets nur Teile der Seite übernommen, die nicht schutzfähig seien und die die Seite noch nicht zu einem Kunstwerk im Sinne des UrhG machten. [...] Zwar stellt das Urteil des OLG Hamm sicher keinen Freibrief für die Übernahme fremder Inhalte im Web oder gar die "Legalisierung von Website-Klau" dar. Für große Unsicherheit unter Designern und Website-Betreibern dürfte die Entscheidung der Richter aber sicherlich sorgen. |
Also passt auf. Wenn ihr nur Grafiken verfremdet (also Farbanpassung, Überblendung ...), dürfen diese ohne weiteres von anderen übernommen werden. Und wenn ihr dann noch unkreative Farbkombinationen verwendet, dann kann eure komplette Website "nachgeahmt" werden, ohne dass ihr etwas dagegen tun könnt.