/mod: da auch hier relevant, zu Beginn nochmal der Spezialbeitrag von René:
Zitat
Kurzüberblick über die Zweitwohnsitzsteuer
Am 1.1.2006 tritt in Dresden die Zweitwohnsitzsteuer in Kraft. Sie wird 10% der Kaltmiete (ohne Betriebsskosten) betragen. Betroffen sind dabei auch Pendler und Studenten, die berufs- bzw. ausbildungsbedingt einen Nebenwohnsitz benötigen. Mit der Steuer tauchen auch einige Fragen auf, über die ich hier einen kleinen Überblick geben möchte. Weitere Informationen zu der Steuer findest du auf zweitwohnsitzsteuer.de
Allgemeines zur Steuer
Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine relativ junge Steuer und wird auf kommunaler Ebene erhoben. Sie wurde als erstes in der Gemeinde Überlingen (Bodensee) im Jahre 1972 eingeführt. In den folgenden Jahren wurde diese Steuer über alle Instanzen hinweg auf deren Zulässigkeit gerichtlich geprüft, bis letztendlich das Bundesverfassungsgericht diese Steuer als eine "rechtlich zulässige örtliche Aufwandssteuer" (2 BvR 1275/79) einstufte. Die Länder haben die Befugnis, nach dem Grundgesetz Steuern zu erheben, "soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind" (GG Art 105). Die meisten Länder, darunter auch Sachsen, haben diese Kompetenz an die Gemeinden abgetreten.
Um von der Steuer in Dresden erfaßt zu werden, benötigst du eine "Wohnung" (im Sinne des sächsischen Baurechts), die als Nebenwohnung angemeldet wird. Eine Wohnung ist ein abgeschloßener Bereich, hinter dem das Zimmer sowie die Küche/Kochnische sowie Toilette mit Bad/Dusche der exklusiven Nutzung der dortigen Bewohner vorgesehen ist. Keine Wohnung ist dagegen, wenn z.B. alle Zimmer von einem allgemeinen Flur erreichbar sind - oder Küche/Bad sicher außerhalb befindet. (Beachte dabei, daß in anderen Städten andere Definitionen gelten können)
Damit sind beispielsweise WGs erfaßt, da hier der Wohnbereich abgeschloßen ist - durch die Wohnungstür! In der Regel kann man davon ausgehen, daß die Mehrheit der sanierten Wohnheime steuerpflichtig werden wird (z.B. St. Petersburger Straße). Gute Chancen stehen z.B. für die Fritz-Löffler-Straße 16 sowie die unsanierten Hochhäuser auf der Wundtstraße, da hier z.B. die Küchen außerhalb des abgeschloßenen Bereiches befinden. Die Wohnheime wurden im Einzelfall geprüft, in wie weit sie der Steuer unterliegen (siehe Übersicht). Im Einzelfall solltest du das Studentenwerk kontaktieren.
In Wohngemeinschaften wird die Bemessungsgrundlage mit Hilfe des "Mietanteils" ermittelt. Der Mietanteil ergibt sich aus eurer Zimmergröße zzgl. die durch die Anzahl der Bewohner geteilte Größe der Gemeinschaftsräume - und diese Summe wiederrum geteilt durch die Gesamtgröße. Ein Einzelfällen kann die Stadt auch gesamtschuldnerich an die Bewohner der WG heranreten.
Hintergrund der Steuer
Das die Stadtkasse leer ist, hat sich sicherlich schon herumgesprochen (wir verscherbeln die WOBA, damit wir uns eine neue, tolle Stadtautobahn durch das noch Unesco-geschützte Elbtal leisten können). Dresden hat ca. 20.000 Einwohner, die nur einen Nebenwohnsitz haben. Nach der derzeitigen Schlüsselzuweisung erhalten die Gemeinden allerdings nur Geld für Einwohner mit Hauptwohnsitz, also werden in erster Linie Maßnahmen unternommen, die Einwohnerzahl zu erhöhen. Dieses Ziel kann man über verschiedene Wege erreichen, der beste ist meiner Meinung nach, die Stadt in vielerlei Hinsicht lebenswerter zu machen (dazu muß aber erst das oberste Roß ausgewechselt werden). Es gibt aber auch Wege mit schnelleren Resultaten, z.B. die Umzugsbeihilfe (wer seinen Hauptwohnsitz bis zum Ende eines Jahres nach Dresden verlegt, erhält einmalig im darauffolgenden Jahr 150 Euro) bzw. die Zweitwohnsitzsteuer (wer einen Nebenwohnsitz hat, muß zahlen).
Die Stadt erwartet von dieser Maßnahme voraussichtlich 800.000 Euro je Jahr direkte Einnahmen. Hinzu kommen 2,4 Mio Euro durch die erhöhten Schlüsselzuweisungen. Mit diesem Zahlenverhältnis rechnen auch andere Großstädte - es wird aber längerfristig verpuffen: spätestens wenn der letzte Ort diese Steuer eingeführt hat.
Umgehung der Steuer
Sehr oft wird dazu die Ummeldung des Hauptwohnsitzer empfohlen (letztendlich rechnet die Stadt auch mit Neuanmeldungen). Dieser Ratschlag widersprich allerdings den Meldegesetzen, da Studenten ihren Hauptwohnwitz da anmelden müssen, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben - und das ist der Ort, in dem man sich voraussichtlich die meiste Zeit des Jahres befindet (bei Familien ist das der Familiensitz). Es wird nun Studenten geben, die durch diese Ummeldung eine Ordnungswidrigkeit begehen, aber - Hand auf´s Herz - mit Sicherheit auch Studenten, die durch diese Ummeldung diese Ordnungswidrigkeit beenden. Man kann allerdings den Lebensmittelpunkt bei Bedarf verändern. Informieren solltest du dich auch, ob deine Heimatstadt diese Steuer erhebt.
Vor der Ummeldung solltest du auf jeden Fall prüfen, ob elterliche Versicherungen auch weiterhin gelten. In der Regel gibt es keine Probleme (Krankenversicherung nie, Hausrat i.d.R. auch schon für Nebenwohnsitz, Rechtschutz/Haftpflicht in der Regel keine Probleme - trotzdem den Einzelfall prüfen). Unabhängig von der Meldung ist beispielsweise KFZ-Meldung (da, wo Auto am häufigsten steht), Kindergeld (gar kein Einfluß), BAföG, GEZ etc. Beim Wohngeldanspruch der Eltern kann es Einschränkungen geben - und beim Wahlrecht definitiv.
In eher privaten Kreisen wird die Abmeldung empfohlen. Beachtet dabei, daß die Stadt Kontrollen ("Außendienst") durchführen wird, andernfalls besteht Gefahr, daß die Satzung für nichtig erklärt wird. Die Grundsatz der Steuergerechtigkeit erfordert die vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen (wenn die Stadt Kontrollen unterläßt, wären die benachteiligt, die sich ordungsgemäß melden).
Der Klageweg gegen die Steuer bleibt nach wie vor offen. Ich kann euch allerdings keine fachlichen Argumente nennen. Das oft zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg bietet gute Argumente, ist aber nicht auf die Dresdner Situation ohne weiteres anwendbar, zudem ist es noch nicht rechtskräftig. In der Urteilsbegründung stellte man fest, daß im gegebenen Falle der Erstwohnsitz (Zimmer bei Eltern) keine Wohnung im steuerrechtlichen Sinne ist - und zudem wurde die Leistungsfähigkeit in Frage gestellt.
Die Stadt Dresden plant ab 2006 eine Zweitwohnsitzsteuer. Das bedeutet, daß (nicht nur) Studenten, die in Dresden ihren Nebenwohnsitz laufen haben, künftig ca. 40 Prozent ihrer Miete als Steuer bezahlen dürfen. http://www.stura.htw-dresden.de/23,&cmd=komm&i=319
Ich hab da mal meinen Chef gefragt und der hat einen Artikel drüber geschrieben:
In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden vom 10.07.2007 erhielten alle Studenten Recht, die wegen Zahlung der Zeitwohnungssteuer in Dresden geklagt hatten. Demnach sei die Satzung der Landeshauptstadt Dresden zwar grundsätzlich in Ordnung, sie wird bei Studenten jedoch in der Regel falsch angewendet. Zwar müsse die Stadt keine ausdrückliche Ausnahmeregel für Studenten aufnehmen, sie müsse bei ihren Einzelfallprüfungen jedoch beachten, dass die melderechtliche Nebenwohnung nicht mir der steuerlichen Zweitwohnung gleichgesetzt werden dürfe. Diese Prüfungen seien zudem nicht mit großem Aufwand verbunden, weil dem erforderlichen Antrag sowieso Unterlagen wie Mietverträge etc. beizufügen sind. Die Landeshauptstadt hatte im Verfahren vorgetragen, dass bei der Zweitwohnungsteuer eine individuelle Prüfung des tatsächlichen Leistungsvermögens unpraktikabel sei. Das Besteuern einer Zweitwohnung setzt das Innehaben einer Erstwohnung voraus. Wer jedoch als melderechtliche Hauptwohnung lediglich ein Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung hat und dort weder Mieter noch Eigentümer ist und also auch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht hat, ist steuerlich nicht Inhaber einer Erstwohnung, sodass eine Zweitwohnung logischerweise nicht vorhanden ist. Die Landeshauptstadt kann eine solche also auch nicht besteuern. Das Gericht argumentiert im Sinne unserer Klage: „Im Unterschied zum durchschnittlichen Inhaber einer Hauptwohnung hat der Kläger keine Erstwohnung im steuerlichen Sinne. Als Inhaber einer Erstwohnung kann nach allgemeinem Sprachgebrauch und gefestigter abgabenrechtlichen Rechtsprechung nur derjenige angesehen werden, dem die rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis über die von ihm als Hauptwohnsitz genutzten Räumlichkeiten zusteht.“ Einem die elterliche Wohnung mitbenutzenden Studenten komme aber nicht einmal die tatsächliche Verfügungsbefugnis zu, sodass von einer rechtlichen Befugnis um so weniger die Rede sein kann. Damit unterscheidet er sich von dem Personenkreis der rechtlich und tatsächlich eine Erstwohnung innehat, also beispielsweise dem Mieter oder Eigentümer selbst. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Zweitwohnungsteuer dadurch legitimiert, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung einen Zustand kennzeichnet, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, so das Bundesverfassungsgericht. Das Innehaben einer Zweitwohnung impliziert daher zum einen, eine Erstwohnung zu haben, die der eines durchschnittlichen Steuerpflichtigen entspricht und zum anderen muss die Zweitwohnung Ausdruck gesteigerter finanzieller Leistungsfähigkeit sein. Nur dann wäre der Abschöpfungszweck der Zweitwohnsitzsteuer als Aufwandsteuer erfüllt. Gemessen daran stellen Studenten, die am Standort der Universität eine Nebenwohnung unterhalten, dadurch in der Regel keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis. Dies gilt umso mehr, als den Bewohnern lediglich eines WG-Zimmers gerade das Indiz der finanziell fehlenden Leistungsfähigkeit (eine eigene, alleinige Wohnung zu mieten) anhaftet. Folgt man dem Satzungszweck der Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Dresden als Aufwandsteuer, so fehlt bei einem Studenten mangels des „Luxusaspekts“ die Rechtfertigung für diese Steuererhebung.
(Detailinformationen: Rechtsanwalt Andrej Klein Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Tel.: 0351/8071890, klein@kwbws.de)