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Streit um Gaststättenverbot
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 02 Nov 2007, 10:27
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Nigirimaki     
Punkte: 699
seit: 20.01.2005
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Zitat(Chris @ 02 Nov 2007, 10:04) Den Onkel am Nachbartisch mit "was ist denn das auf deinem Teller, darf ich das mal anlangen?" nerven ist einfach nicht.  Jetzt mal Hand aufs Herz, wie oft passiert Dir das denn? Ich behaupte mal von mir, dass ich wirklich einiges Geld im Monat in die Gastronomie trage, aber solche Szenarien gehören bestimmt nicht zum Alltag. Irgendwie passt die Disskusion auch hierzu.
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 02 Nov 2007, 10:44
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32. Schein       
Punkte: 1131
seit: 26.06.2005
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So viel ich weiß ist die Alterseingrenzung dieses Restaurantbetreibers absolut in Ordnung. Aus dem Gaststättengesetz (GastG) entnehme ich: Zitat § 1 Gaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), 3. (weggefallen) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Niemand, der eine Gaststätte (oder irgendeinen anderen Laden) betreibt ist dazu verpflichtet/kann dazu gezwungen werden (Ausnahme von der Regel z.B. Apotheken) jede beliebige Person in seine Räumlichkeiten rein zu lassen/ihr etwas zu verkaufen. Der Geschäftsmann an sich wird natürlich daran interessiert sein, möglichst viel zu verkaufen um möglichst viel Umsatz/Gewinn zu erzielen, aber wie gesagt, man kann ihn nicht dazu zwingen! Genausowenig hat ein potentieller Käufer, der sich in einem Geschäft aufhält einen Anspruch darauf etwas zu kaufen. Das Argument: "Die Hose liegt im Schaufenster. Der ausgeschriebene Preis lautet 50,00€. Hier hast Du 'nen Fuffi. Gib' mir das Ding." gibt es nicht. Es handelt sich bei der Hose im Schaufenster lediglich um eine "Invitatio ad offerendum", also um eine Einladung ein Angebot ab zu geben. Klartext: Hin zum Verkaufspersonal und dann sagen: "Ich will die Hose aber nur für 45,00€ kaufen." Und dann je nach Antwort in das Kaufgeschäft einwilligen, oder ein neues Angebot abgeben, oder gehen. Das sogenannte "Antidiskriminierungsgesetz" heißt in Wirklichkeit "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Daraus entnehme ich: Zitat § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 6. die sozialen Vergünstigungen, 7. die Bildung, 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Der Wirt ist eine natürliche Person des Privatrechts. Er kann tun und lassen was er will, solange er dadurch niemadem Schaden zufügt (Privatautonomie, Vertragsfreiheit, usw.). Fraglich ist, ob einem unter Zwölfjährigen (und seinen Aufsichtsperson(en), vorausgesetzt er befindet sich in Begleitung solcher) ein Schaden entsteht, wenn er nicht in dieses eine Lokal rein darf. Wohl eher nicht - es sei denn er ist kurz davor zu verhungern. Ich würde sogar soweit gehen und sagen, ein Wirt könnte sein Lokal beispielsweise nur für blonde Frauen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren betreiben und allen anderen ein generelles Zutrittsverbot aussprechen.
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 02 Nov 2007, 11:03
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Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
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@32-maul: Also für mich ist eine Gaststätte schon eine Dienstleistung, die dem öffentlichen Raum zur Verfügung steht. @the ox: Ich weiß, dass es passiert. Ich kann aber nicht einschätzen wie oft es passiert. Wie gesagt, ob diese Maßnahme des Wirtes gut ist, kann ich nicht einschätzen. Ich weiß aber, dass Kinder respektloser sind als früher. Ob das aber so bleibt, ist nicht abzuschätzen. Denn so wie es aussieht, legt unsere Generation wieder mehr Wert auf eine gute Kindererziehung. Also hoffen wir das beste
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bonum agere et bonum edere, sol delectans et matrona delectans (Verlängere dein Leben indem du hier und hier und hier und hier klickst!)
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 02 Nov 2007, 11:32
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about:away         
Punkte: 3998
seit: 01.10.2003
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ja, gute gefälschte Statistiken darüber, daß die Erziehungsqualität im Schnitt sehr viel mieser geworden ist, gerade auch durch unkontrollierte Medienberieselung und Erziehungsmangel, hät ich auch mal gerne...
meine empirischen Erfahrungen haben mir gezeigt, daß Kinder sehr viel respektloser gegenüber allem sind, egal ob geistige oder materielle Werte, ein Handy für 500€ ist für die Kids von heute nur ein 2 Monats Ding und nächstenliebe äusser sich meist in "verpiss Dich Du Asi!"... Diese Erfahrungen beruhen auf 2 Semester Bahnfahren jeden morgen und nachmittag quer durch Hannover...
/edit: zum Thema: wer keine Kinder in seinem Lokal haben will, soll sie auch aussperren können. Bei Hunden regt sich ja auch keiner auf, wenn die draussen bleiben müssen... da muß man so tolerant sein und Ihn lassen, auch wenn es einem nicht gefällt seine unerzogenen Bälger zu Hause zu lassen...
Dieser Beitrag wurde von rakete: 02 Nov 2007, 11:35 bearbeitet
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„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 1 Abs. 1
Selber denken statt fern sehen!
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 02 Nov 2007, 11:32
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32. Schein       
Punkte: 1131
seit: 26.06.2005
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Zitat(Chris @ 02 Nov 2007, 11:03) @32-maul: Also für mich ist eine Gaststätte schon eine Dienstleistung, die dem öffentlichen Raum zur Verfügung steht.
Tatsächlich aber hält der Wirt nur seine eigenen Räumlichkeiten bereit um dort seine eigenen Geschäfte zu machen. Und diese kann er (im Rahmen der Gesetze, also z.B. kein Alkoholausschank an Minderjährige) anbahnen/durchführen mit wem er will. Und wenn er nicht will, muss er auch nicht. Warst Du eigentlich schon einmal auf einer Ü30-Party?!?! Dieser Beitrag wurde von 32er-maul: 02 Nov 2007, 11:55 bearbeitet
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 02 Nov 2007, 12:22
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Straight Esh         
Punkte: 14030
seit: 01.10.2003
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Zitat(32er-maul @ 02 Nov 2007, 11:32) Tatsächlich aber hält der Wirt nur seine eigenen Räumlichkeiten bereit um dort seine eigenen Geschäfte zu machen. Und diese kann er (im Rahmen der Gesetze, also z.B. kein Alkoholausschank an Minderjährige) anbahnen/durchführen mit wem er will. Und wenn er nicht will, muss er auch nicht. Warst Du eigentlich schon einmal auf einer Ü30-Party?!?!   Ich will auch mal zitieren Zitat(AGG @ §19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot) (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig.
Also so eine Bewirtung in der Gaststätte, sofern sie nicht zu einer öffentlichen Dienstleistung gehört, gehört dann auf jeden Fall zu den Massengeschäften. Das einzige was uns noch in die Quere kommen könnte wäre dann Zitat(AGG @ §20 Zulässige unterschiedliche Behandlung) (1) 1Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
Wobei eben die Frage ist, ob durch die Kinder wirklich ein Schaden entsteht. Aber Schaden entstehen ist sicher recht schwammig, da könnte man anführen, dass weniger Gäste kommen, weil Kinder anwesend sind ... *glaub*
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