Das wird so wohl nicht funktionieren § 355 II 3 BGB spricht davon, dass wenn ein Vertrag schriftlich abzuschließen ist, die Frist nicht vor Aushändigung der Vertragsurkunde anfängt zu laufen. Ein solcher Fall ist dieser Vertrag aber nicht. Dieser Satz spielt auf das Schriftformerfordernis an, welches für bestimmte Verträge vorgesehen ist, zb Verbraucherkreditvertrag usw. Dieser Vertrag unterliegt einem solchem Schriftformerfordernis nicht. Damit spielt die Zusendung des Vertrages auch keine Rolle.
@annainperpetuum
Ich las nur das du noch Schülerin bist. Wenn du noch nicht 18 Jahre alt warst als du das unterzeichnet hast, ist der Vertrag noch schwebend unwirksam (da nich voll geschäftsfähig). Ergo könnten deine Eltern die Genehmigung versagen und der Vertrag ist nicht zustande gekommen. Bist du zwischenzeitlich selbst 18 geworden, kannst du ebenfalls die genehmigung versagen und wärst auch wieder draußen.