hab diese mail an den bauer verlag, wirtschaftswoche, pvz und vsr abgeschickt. ist das gut so? Kundennummer: xxxxxxxx Abonnement: Wirtschaftswoche
Sehr geehrte Damen und Herren des VSR-Verlagsservice, Sehr geehrte Damen und Herren der PVZ GmbH & Co. KG, Sehr geehrte Damen und Herren des Wirtschaftswoche Kundenservice, Sehr geehrte Damen und Herren des Bauer Verlags
in Bezug auf das Schreiben des VSR-Verlagsservice, datiert auf den 11. März 2009 , teile ich Ihnen mit, dass unter der Kundennummer xxxxxxxx meinerseits kein Vertrag (Wirtschaftswoche-ABO) eingegangen wurde. Sie berufen sich auf die Tatsache, dass Sie einen von mir unterschriebenen Zettel vorliegen haben. Diese Unterschrift ist unter Vortäuschung falscher Tatsachen zustande gekommen und somit nichtig. Ich berufe mich auf §123BGB und teile Ihnen mit, dass zwischen mir und Ihrer Firma zu keiner Zeit ein Vertragsverhältnis bestand oder noch besteht.
Aufgrund der Tatsachen, dass ich auf besagtem Zettel keinerlei Bankverbindungsdaten angeben musste und das von mir gewählte Magazin (Wirtschaftswoche) ohne Preisangabe und handschriftlich vermerkt wurde, war für mich nicht ersichtlich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Laut §433 BGB ist der Kaufpreis wesentlicher Bestandteil eines Kaufvertrags, somit ist allein aus diesem Grund kein gültiger Vertrag zustande gekommen.
Die Aussagen des Mitarbeiters (gab sich als Mitarbeiter des BAUER VERLAGS aus !!!), der mich auf der Straße ansprach, entsprachen in keiner Weise dem, was mir nun als "Vertrag" untergeschoben wird. Er sprach von einem kostenlosen Abonnement, welches nach 2 Monaten ohne weitere Einwirkung meinerseits abläuft.Ich hab weder einen Vertrag, noch eine Kopie/Durchschlag etc. erhalten habe, und zudem absichtlich falsch über Widerrufsregelungen informiert wurde (laut den Aussagen des Vertreters würde es als Widerruf genügen, wenn ich mich nach 2 Monaten nicht bei Ihnen melde), hatte ich außerdem keine Möglichkeit fristgerecht zu Widerrufen. Das heißt, Ihre Widerrufsbelehrung wird den gestezlichen Erfordernissen der § 312 Abs. 2 BGB und des § 355 BGB nicht gerecht. Daher erlischt mein Widerrufsrecht nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Demzufolge widerrufe ich hiermit hilfsweise das (von mir zu keiner Zeit gewollte) Abonnement.
In Anbetracht des Schreibens, welches ich am 11. März 2009 vom VSR-Verlagsservice erhielt und welches die Vertragskonditionen (14 Monate Laufzeit bei 49 Ausgaben jährlich, Gutschrift für die ersten 2 Monate, Heftpreis 3,90 Euro) enthielt, kann dies nur als arglistige Täuschung betrachtet werden.
Ich berufe mich dabei auf das UWG §4 Abs. 3.1.1 sowie Abs. 3.1.3. Abs. 3.2 sowie UWG §7 Abs. 3.4 außerdem 357 Abs. 1 und 3 BGB, §§ 123 I, II S.2, 124 BGB, § 142 I BGB. Desweiteren weise ich Sie auf §§16ff UWG hin. Strafvorschriftenauszug: "ist Werbung strafbar, wenn der Werbende absichtlich durch unwahre Angaben beim Verbraucher einen falschen Anschein weckt; diese Werbung kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden".
Weiterhin beziehe ich mich auf "Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften". Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstossen, sind nichtig. Ich beziehe mich auch auf Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstossen, wie oben aufgeführt dem BGB und UWG zu entnehmen; weiterhin einbeziehen möchte ich den Punkt Arglistige Täuschung.
Desweiteren mache ich Gebrauch von der Generalklausel, welche Ihre AGB als unwirksam betrachtet, da diese mir nicht zum Einsehen vorlag und auch nicht ausgehändigt wurde. Dieses verstößt gegen das BGB, welches sich hierbei auf das AGB-Gesetz bezieht.
Außerdem berufe ich mich bei meiner Kündigung des Abo`s auch auf den Urteilsspruch des Bundesgerichtshofes Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06 der besagt das ihr Widerrufsbelehrung auf meinem Durchschlag des Vertrages nicht ausreichend ist
In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Verbraucherzentrale Hamburg erfuhr ich zudem, dass die auf ihrem Zettel abgedruckte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Erfordernissen des §312 Abs. 2 BGB und des § 355 BGB gerecht wird. Daher erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Egal aus welchem der genannten Gründe: Ich möchte darum bitten, dass meine Daten mit sofortiger Wirkung gelöscht werden und das Abonnement unter der Kundennummer xxxxxxx storniert wird. Auch ohne all diese Verstöße sollten Sie aus Gründen der Kulanz dazu bereit sein. Solche Werbemethoden schaden dem Ansehen Ihrer Firma sowie dem aller Zeitschriften, die sie Vertreiben.
Sollten Sie trotz dieser Reihe an Verstößen meinen Widerruf ablehnen oder abweisen, werde ich umgehend meinen Rechtsbeistand aufsuchen und Strafanzeige stellen. Dabei setze ich Ihnen eine Frist bis spätestens zum 13. April 2009. Zudem werde ich die Annahme jeglicher Lieferungen Ihrerseits verweigern und keinerlei Zahlungen tätigen.
Desweiteren bitte ich um eine Lesebestätigung dieser E-Mail und eine Bestätigung meiner Vertragskündigung (auf postalischen Wege).