Du hast aber den Rückschein und ne Kopie deines schreibens, da sollen die, dir mal vor Gericht nachweisen, das du nix richtig gemacht hast, die gehen bestimmt nicht so weit.
Ich glaube da war noch was mit "Haustürgeschäft" da zählt das mit den Verträgen auf offener Straße dazu. Und da gibt es glaube ich eine Sonderregelung mit dem Wiedruf, wann der beginnt.
Nach § 355 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher mittels einer Widerrufsbelehrung über dieses Recht und die Folgen der Ausübung aufzuklären. Erst mit dem Zugang (z.B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer die Widerrufsfrist in Gang. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig nach, kann sich der Verbraucher von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung wieder lösen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht. Die Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich formuliert sein, so dass aus ihr hervorgeht,
dass ein Widerrufsrecht besteht und wie es auszuüben ist; an welche ladungsfähige Anschrift der Widerruf zu richten ist; wann die Frist zu laufen beginnt; und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. ... weiter unter Wikipedia zu Wiederufsbelehrung
Dieser Beitrag wurde von silkwing: 26 May 2008, 21:39 bearbeitet
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Wir, die Willigen, geführt von den Unwissenden, verrichten das Unmögliche für die Undankbaren. Wir haben so viel, mit so wenig, schon so lange vollbracht, dass wir qualifiziert sind, Alles mit Nichts zu erreichen.
Ein guter Kaffee muss schwarz sein wie die Nacht, heiß wie die Liebe und so bitter wie das Leben.