zum x-tausendsten mal: die widerrufsfrist kann garnicht abgelaufen sein. Ihr braucht eine (schriftliche) widerrufsbelehrung, die euch entweder direkt bei "vertragsabschluss" bzw im nachhinein ausgehaendigt wird.
solange ihr sowas nicht erhaltet, hat die widerrufsfrist noch nichtmal wirklich begonnen, also laßt euch keinen scheiss erzaehlen.
Zitat
Um wirksam zu werden, muss der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf. Die Länge der Widerrufsfrist beträgt im Normalfall zwei Wochen. Die Widerrufsfrist beginnt frühestens dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat - das bedeutet, ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist ein Widerruf unbefristet möglich. Erfolgt die Belehrung erst nach Vertragsschluss, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat.
Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss folgende Anforderungen erfüllen:
* Sie muss in Textform vorliegen. * Sie muss den Verbraucher darüber belehren, dass er ein Widerrufsrecht hat, und wie er es ausüben kann. * Sie muss Namen und Anschrift desjenigen enthalten, an den die Widerrufserklärung bzw. die Warenrücksendung zu richten ist. * Sie muss einen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist enthalten. * Beim Haustürgeschäft muss die Widerrufsbelehrung außerdem einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs enthalten (§ 312 Abs. 2 BGB). Der amtliche Mustertext der Bundesregierung (Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV) erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr eine neue Widerrufsbelehrung veröffentlicht, die am 1. April 2008 in Kraft tritt. ...